Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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#. Der Bekanntmachung selbst sind die einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes 
vom 1. October dieses Jahres, sowie des Gesetzes vom 14. September vdieses Jahrcs, die 
Bildung der Geschworneulisten 2c. betreffend, beizudrucken. 
& 3. Die Bestimmungen im § 6 in Verbindung mit § 5 der Verordnung vom 
24. Octeber 1868 (Seite 1204 des Gesetz= und Verordnungsblattes Lon diesem Jahre) 
über die Aufnahme eines Protecolls in der Sitzung des Wahlausschusses leiden auch auf die 
Sitzung desselben bezüglich der Wahl der Gerichtsschöffen Anwendung. 
&é# 4. Die Eingaben, mittels deren nach §&# 4 fg. des Gesetzes um Befreiung vom 
Schöffendienste nachgesucht und nach § 8 Necurs gegen die Entscheidung des Wahlausschusses 
ergriffen wird, sind der Stempelpflicht nicht unterworfen. 
Die Entscheidungen des Wahlausschusses, wie die des Bezirksgcrichts auf derartige Ge- 
suche und Recurse sind allenthalben kostenfrei zu expediren. 
Dresden, den 7. November 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
  
  
& 160. Bekanntmachung, 
den Commissar für den Bau der Radeberg-Kamenzer Staatseisenbahn betreffend; 
vom 5. November 1868. 
De Finanzministerium hat 
dem Geheimen Finanz-Secretär Theodor Albrecht Schreiner 
die Geschäfte des Commissars für den Bau der Radeberg-Kamenzer Staatseisenbahn übertragen. 
Derselbe wird bis auf Weiteres seinen Wohnsitz in Dresden behalten. 
Dresden, am 5. November 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Hartmann. 
  
  
  
Berichtigung.- 
Im § 22, Abs., 3, Z. 1 der Concessiensbedingungen für die Cettbus-Großenhaincr Eisenbahn (Seite 1025 
des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsllattes) ist statt: „Erbauung“ zu lesen: 
„Erwerbung.“ 
  
Letzte Absendung: am 17. November 1868.
	        
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