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#. Der Bekanntmachung selbst sind die einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes
vom 1. October dieses Jahres, sowie des Gesetzes vom 14. September vdieses Jahrcs, die
Bildung der Geschworneulisten 2c. betreffend, beizudrucken.
& 3. Die Bestimmungen im § 6 in Verbindung mit § 5 der Verordnung vom
24. Octeber 1868 (Seite 1204 des Gesetz= und Verordnungsblattes Lon diesem Jahre)
über die Aufnahme eines Protecolls in der Sitzung des Wahlausschusses leiden auch auf die
Sitzung desselben bezüglich der Wahl der Gerichtsschöffen Anwendung.
&é# 4. Die Eingaben, mittels deren nach § 4 fg. des Gesetzes um Befreiung vom
Schöffendienste nachgesucht und nach § 8 Necurs gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
ergriffen wird, sind der Stempelpflicht nicht unterworfen.
Die Entscheidungen des Wahlausschusses, wie die des Bezirksgcrichts auf derartige Ge-
suche und Recurse sind allenthalben kostenfrei zu expediren.
Dresden, den 7. November 1868.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
& 160. Bekanntmachung,
den Commissar für den Bau der Radeberg-Kamenzer Staatseisenbahn betreffend;
vom 5. November 1868.
De Finanzministerium hat
dem Geheimen Finanz-Secretär Theodor Albrecht Schreiner
die Geschäfte des Commissars für den Bau der Radeberg-Kamenzer Staatseisenbahn übertragen.
Derselbe wird bis auf Weiteres seinen Wohnsitz in Dresden behalten.
Dresden, am 5. November 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Hartmann.
Berichtigung.-
Im § 22, Abs., 3, Z. 1 der Concessiensbedingungen für die Cettbus-Großenhaincr Eisenbahn (Seite 1025
des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsllattes) ist statt: „Erbauung“ zu lesen:
„Erwerbung.“
Letzte Absendung: am 17. November 1868.