Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
29. Stück vom Jahre 1868. 
  
  
  
  
  
  
  
& 161. Verordnung, 
die Bestrafung der Winkelschriftstellerei betreffend; 
vom 6. November 1868. 
N auf dem zwölften ordentlichen Landtage beschlossen worden ist, daß aus der Reihe 
der criminell zu ahndenden Vergehen die im Artikel 3 39 des Strafgesetzbuchs vom 1 1. August 
1855 (Seite 271 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) behandelte 
Winkelschriftstellerei ausgeschieden und die Bestrafung derselben anderweit geregelt werde, auch 
in dessen Gemäsheit in dem durch Verordnung vom 1. October dieses Jahres (Seite 903 
des Gesetz= und Verordnungsblattes ron diesem Jahre) bekannt gemachten Revidirten Straf- 
gesetzbuche der angeführte Artikel 3 39 (Seite 1001 des Gesetz= und Verordnungsblattes von 
diesem Jahre) aufgehoben, im Uebrigen aber die Staatsregierung von den Ständen zur Er- 
theilung der bezüglichen Vorschriften im Verordnungswege ermächtigt worden ist, so wird mit 
Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse mit den übrigen Ministerien vom Justiz- 
ministerium Folgendes verordnet: 
1. Wer ohne gesetzliche Befugniß für Andere Schriften fertigt, welche zur Einreichung 
bei einer Behörde bestimmt sind und deren zweckmäßige Abfassung Rechtskenntnisse voraussetzt, 
ist mit Geldbuße bis zu Fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu vier Wochen zu bestrafen. 
Ist die Fertigung der Schrift gegen Entgelt geschehen, so ist solches als Erschwerungsgrund 
bei Abmessung der Strafe anzusehen. 
6& 2. Zur Erörterung und Bestrafung des Vergehens ist diejenige Behörde zuständig, 
bei welcher die Schrift, die unter die Bestimmung des vorigen Paragraphen fällt, eingereicht 
worden ist, vorausgesetzt, daß nach der Verfassung dieser Behörde zu derselben als Vorstand 
oder Mitglied ein zum Richteramte juristisch befähigter Beamter gehört. 
Ist diese Voraussetzung der Zuständigkeit bei der Behörde, bei welcher die Schrift ein- 
gereicht worden, nicht vorhanden, so ist dasjenige Gerichtsamt zuständig, in dessen Sprengel 
1868. 169
	        
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