Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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jene Behörde ihren Sitz hat, und letztere hat die Sache an ersteres zur Beschlußfassung 
abzugeben. 
Ist die Schrift bei einem Ministerium eingereicht, so ist diejenige demselben untergebene 
Mittelbehörde, welche in der durch die Schrift behandelten Sache zuständig sein würde, auch 
zur Untersuchung und Bestrafung der Winkelschriftstellerei zuständig und die Schrift an diese 
Mittelbehörde abzugeben. 
83. Die Erörterung erfolgt summarisch. Ist die zuständige Behörde eine Ober- oder 
Mittelbehörde, so kann sie die Erörterung durch eine Unterbehörde vornehmen lassen. 
& 4. Gegen den Beschluß, durch welchen eine Verurtheilung ausgesprochen wird, kann 
von dem Verurtheilten binnen zehn Tagen von der Bekanntmachung an Recurs an die zunächst 
vorgesetzte Aufsichtsbehörde erhoben werden. Bei der Entscheidung der letzteren hat es sein 
Bewenden. 
5. Die Strafbarkeit des Vergehens der Winkelschriftstellerei erlischt mit Ablauf eines 
Jahres von dem Tage der Einreichung der Schrift an. 
§6. Die wegen Winkelschriftstellerei gegenwärtig bereits anhängigen Untersuchungen 
sind, sofern in ihnen ein Erkenntniß noch nicht gesprochen ist, von den nach § 2 zuständigen 
Behörden fortzustellen. Ist ein Erkenntniß bereits gesprochen und wird gegen dasselbe ein Rechts- 
mittel eingewendet, so bewendet es für diesen Fall bei dem Instanzenzuge für Criminalstraf- 
sachen und bei Anwendung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 11. August 1855. 
Dresden, am 6. November 1868. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
  
  
MÆ 162. Verordnung, 
die Bildung der Geschwornengerichtsbezirke betreffend; 
vom 10. November 1868. 
Miu Allerhöchster Genehmigung wird vom Justizministerium, welchem im § 1 des Gesetzes 
vom 1. October 1868, das Verfahren in den vor die Geschwornengerichte gewiesenen Unter- 
suchungssachen betreffend (Seite 12.08 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), 
die Bestimmung der Geschwornengerichtsbezirke übertragen worden ist, zur Ausführung dieser 
Gesetzesvorschrift Folgendes verordnet:
	        
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