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&1.Es werden folgende Geschwornengerichtsbezirke gebildet:
1. Der Geschwornengerichtsbezirk
Dresden.
Derselbe umfaßt die Bezirke der Bezirksgerichte Dresden, Meißen, Pirna und Freiberg. Das
Geschwornengericht dieses Bezirks hat seinen Sitz bei dem Bezirksgerichte Dresden.
2. Der Geschwornengerichtsbezirk
Leipzig.
Derselbe umfaßt die Bezirke der Bezirksgerichte Leipzig, Oschatz und Borna. Das Geschwor-
nengericht dieses Bezirks hat seinen Sitz bei dem Bezirksgerichte Leipzig.
3. Der Geschwornengerichtsbezirt
Chemnitz.
Derselbe umfaßt die Bezirke der Bezirksgerichte Chemnitz, Mittweida und Annaberg. Das
Geschwornengericht dieses Bezirks hat seinen Sitz bei dem Bezirksgerichte Chemnitz.
4. Der Geschwornengerichtsbezirk
Zwickau.
Derselbe umfaßt die Bezirke der Bezirksgerichte Zwickau, Plauen und Eibenstock. Das Ge-
schwornengericht dieses Bezirks hat seinen Sitz bei dem Bezirksgerichte Zwickau.
5. Der Geschwornengerichtsbezirk
Bautzen.
Derselbe umfaßt die Bezirke der Bezirksgerichte Bautzen, Löbau und Zittau. Das Geschwor-
nengericht dieses Bezirks hat seinen Sitz bei dem Bezirksgerichte Bautzen.
§62. Ueber die Ausführung der im Eingange dieser Verordnung erwähnten Gesetzes-
vorschrift in dem Bezirke des Bezirksgerichts Glauchau wird besondere Verordnung erfolgen.
6# 3. Das Justizministerium behält die Aenderung der im 6 71 ertheilten Bestimmungen
für den Fall vor, daß die Erfahrungen eine andere Eintheilung als angemessen erscheinen
lassen sollten.
Dresden, den 10. November 1868.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
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