Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 3. Den Meldeschein hat der Eisenbahnarbeiter stets bei sich zu führen, und sowohl 
den Bahnofficianten, als den Gendarmen und sonstigen Polizeiofficianten, sowie den Orts- 
gerichtspersonen auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. 
Der Schein ist übrigens bei jedem Wechsel der Wohnung entweder auf die neue Wohn- 
ung umzuschreiben oder gegen einen anderen Schein umzutauschen. 
#. Die Eisenbahnverwaltungen haben zu veranstalten, daß auf jeder Baustelle voll- 
ständige Listen über die auf derselben beschäftigten Arbeiter mit Unterscheidung der Angehörigen 
des Norddeutschen Bundes, geführt werden, welche nach dem unter Aanliegenden Schema 
einzurichten und stets vollständig zu erhalten, auch den Obrigkeiten, sowie dem polizeilichen 
Aufsichtspersonale auf jedesmaliges Erfordern zur Einsicht vorzulegen sind. 
85. Verläßt ein Arbeiter die Arbeit, um in die Heimath zurückzukehren oder ander- 
wärts Arbeit zu suchen, so hat 
a) der Schachtmeister und Quartierwirth unter dem Meldescheine anzumerken, ob gegen 
die Abreise Etwas zu erinnern sei oder nicht; 
b) der Vorstand der Bauabtheilung aber darunter die Ursache des Abgangs des Arbei— 
ters anzugeben, und in die Arbeiterliste (6+ 4) das Entsprechende nachzutragen. 
Wurde der Arbeiter wegen ungebührlichen Betragens entlassen, so ist diese Entlassungs- 
ursache besonders auszudrücken. 
#é#6. Die Obrigkeiten und beziehendlich die Ortsrichter oder Gemeindevorstände haben 
die bei ihnen befindlichen Legitimationspapiere (& 1) an die Arbeiter nur gegen Zurückgabe 
der von den Bahnbeamten signirten Meldescheine auszuantworten. 
&# J. Wenn Eisenbahnarbeiter, welche nicht Angehörige des Norddeutschen Bundes sind, 
wegen ungebührlichen Betragens aus der Arbeit entlassen werden, so sind dieselben von der 
betreffenden Obrigkeit unter der Bedeutung, daß der Inhaber bei keinem hierländischen Baue 
wieder zur Arbeit werde zugelassen werden, auf geradem Wege in ihre Heimath zu weisen. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben sich von Zeit zu Zeit alphabetisch geordnete Verzeich- 
nisse solcher, wegen ungebührlichen Verhaltens aus der Arbeit entlassenen und in ihre 
Heimath gewiesenen Arbeiter gegenseitig mitzutheilen und die Baubeamten wegen Zurück- 
weisung Derjenigen, die sich, der erhaltenen Bedeutung ungeachtet, wiederum zur Arbeit an- 
melden sollten, mit gemessener Anweisung zu versehen. 
#. Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Fürsorge zu treffen, daß den beim Bane be- 
schäftigten Arbeitern Gelegenheit gegeben sei, von den Bedingungen, unter denen die einzelnen, 
zur Ausführung kommenden Arbeiten in Accord gegeben oder sonst verdungen worden sind, 
soweit ein jeder dabei betheiligt ist, sich vollständig zu unterrichten und den hiernach nach Maß- 
gabe der Zahl der Arbeitstage auf den einzelnen Arbeiter ausfallenden Geldbetrag sich selbst 
zu berechnen. Namentlich sind die den einzelnen Bauabtheilungen (Schächten) vorgesetzten
	        
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