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Ferner sind für die Visirung einer Antritts- oder Austrittsbescheinigung, für die Ein—
tragung einer Aufenthaltsbescheinigung, und für Ertheilung eines Reisevisa je 25 Neugroschen
zu entrichten, welche Gebühr in den im letzten Absatze von § 14 gedachten Fällen den dort
genannten Personen zufällt.
Für die behufs Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs im Falle des Verlustes des alten
erforderlichen Erörterungen, einschließlich der deshalb zu erlassenden öffentlichen Bekannt—
machung (vergl. § 20), sind die taxmäßigen Sporteln an Gebühren, Verlägen und Separat-
gebühren in Ansatz zu bringen und von dem bisherigen Juhaber des verloren gegangenen
Arbeitsbuchs einzuziehen.
In allen sonstigen Beziehungen ist in Betreff der Ausfertigung und Visirung der Arbeits-
bücher von den Polizeibehörden kostenfrei zu expediren.
Dagegen greifen, insofern es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegen-
wärtiger Verordnung oder um Differenzen der oben im § 13 erwähnten Art handelt, sowohl
was die Sportelpflichtigkeit, als auch was die Höhe der Sporteln anlangt, die einschlagenden
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Platz.
&223. In Betreff derjenigen Angehörigen des Norddeutschen Bundes, welche in das
militärpflichtige Alter eingetreten sind, ist von den Polizeibehörden, soviel die an solche Per-
sonen zu ertheilenden Arbeitsbücher anlangt, den Vorschriften in §§ 182 fg. der Militär-
Ersatz= Instruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 (Seite 671 des
Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) nachzugehen.
Beurlaubte, der activen Armee angehörige Militärpersonen, haben zwar gleichfalls Arbeits-
bücher zu führen, wenn sie in ein deren Besitz bedingendes Arbeitsverhältniß eintreten, die-
selben haben jedoch zunächst allenthalben ihren dienstlichen Obliegenheiten Folge zu leisten, sie
dürfen sich daher insbesondere durch den Besitz des Arbeitsbuchs zur willkürlichen Veränderung
des ihnen angewiesenen Urlaubsorts nicht für ermächtigt halten.
Befindet sich ein solcher Beurlaubter noch nicht im Besitze eines Arbeitsbuchs, so
ist ihm von der Sicherheitspolizeibehörde seines Beurlaubungsorts ein solches, jedoch nur
mit Genehmigung des Parteicommandanten, zu ertheilen. Im Uebrigen sind beurlaubte
Militärpersonen nach § 32 des II. Theils der Ordonnanz vom 1 9. Juli 182 8 (Seite 158
der Gesetzsammlung vom Jahre 1828) mit Abforderung der im § 22 gedachten Kosten,
soweit dieselben nicht als Verlag zu betrachten sind, zu verschonen.
Der activen Armee angehörige Militärpersonen, welche bei den eben dahin gehörigen
Militärhandwerkern oder in den zum Departement des Kriegsministeriums gebörigen Werk-
stätten beschäftigt werden, unterliegen nicht der Verpflichtung, Arbeitsbücher zu führen.
6é24. Der Druck der Arbeitsbücher, einschließlich des Einbandes und des Durchziehens
derselben mit seidenen Faden, wird ausschließlich von der damit Seiten des Ministeriums des
Innern beauftragten Druckerei besorgt.