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Von nurgenanntem Ministerium oder von der Seiten desselben beauftragten Behörde
haben die Polizeibehörden ihren Bedarf an Arbeitsbüchern gegen Erstattung des baaren Ver—
lags zu beziehen.
Der Verkauf von Arbeitsbüchern durch Privatpersonen ist ebenso, wie das Ausgeben der—
selben durch andere, als die dazu nach Obigem berechtigten obrigkeitlichen Behörden untersagt.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden, den Druck, den Verkauf und das Ausgeben
der Arbeitsbücher betreffenden Vorschriften sind mit Geld bis zu Zwanzig Thalern oder ver—
hältnißmäßigem Gefängnisse zu bestrafen.
Bei der Verordnung, den Debit der Arbeitsbücher betreffend, vom 7. November 1861
(Seite 493 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) hat es bis auf Weiteres
zu bewenden.
& 25. Zuwiderhandlungen gegen die in Obigem ertheilten Gebote und Verbote werden,
insoweit nicht schon hierüber im § 18 Verfügung getroffen worden, an Arbeitsgebern und
Arbeitsnehmern mit Geld bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, ge-
ahndet.
Die Untersuchung wegen dießfallsiger Contraventionen der Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer
gehört vor die zuständige Sicherheitspolizeibehörde.
§26. Die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung treten sofort in Kraft; es bleibt jedoch
nicht nur der fernere Gebrauch der bereits ausgegebenen älteren Arbeitsbücher, sondern auch
die Verwendung des noch vorhandenen Vorraths an solchen Büchern nachgelassen.
Dresden, am 23. November 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Weiß.