Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu § 13. 
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& 7. Die Bildung einer neuen Gewerkschaft ist, sobald ihr Statut Bestätigung erhalten 
hat, auf Kosten derselben vom Bergamte in dem Amtsblatte (vergl. § 150 dieser Verord- 
nung) und in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen. 
§& 8. Das Aufhören einer Gewerkschaft ist, insoweit nicht das Verfahren nach § 169 
des Allgemeinen Berggesetzes stattfindet, von deren Vertretern dem Bergamte anzuzeigen und 
im Amtsblatte des Gerichts und in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen. 
6#9 .S Die Bergämter haben mit Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes beglaubigte Ver- 
zeichnisse über die zu diesem Zeitpunkte mit ihrem Namen, Stande und Aufenthaltsorte in 
dem Gegenbuche eingetragenen Gewerken nebst den denselben darin zugeschriebenen Kuxen 
oder Kuxtheilen, und über die darin bezüglich der Bevollmächtigten oder Vertreter von Ge- 
werken und sonst gemachten Bemerkungen, sowie über vorhandene Freikuxe und im Eigen- 
thume der gesammten Gewerkschaft befindliche Kuxe an die Grubenvorstände in der Form der 
bisherigen Gegenbücher behufs der Anlegung der Gewerkenbücher abzugeben. 
Anhängige Gegenbuchssachen, welche von den Bergämtern nicht bis zu dem bemerkten 
Zeitpunkte zur Erledigung gebracht werden können, sind mit den bezüglichen Unterlagen an 
die Grubenvorstände zur Fortstellung und Beendigung abzugeben; die bis dahin erwachsenen 
und unberichtigten Bergamtskosten haben die Bergämter, soweit möglich durch Vermittelung 
der betreffenden Grubenvorstände, von den betreffenden Gewerken einzuziehen. 
Die Gegenbücher nebst den in Gegenbuchssachen ergangenen Acten sind auch fernerhin 
von dem Bergamte aufzubewahren; dasselbe hat aber den gewerkschaftlichen Vertretern jeder. 
zeit auf Verlangen die zur Fortführung der Geschäfte erforderlichen Auskünfte und Nachweise 
kosten= und stempelfrei zu geben. 
Die gewerkschaftlichen Vertreter sind verpflichtet, dem Bergamte auf Verlangen nicht nur 
die Einsicht des Gewerkenbuchs zu verstatten, sondern auch Auszüge aus demselben gegen 
Vergütung des Verlags mitzutheilen. 
10. So lange für die beim Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes bestehenden Ge- 
werkschaften nicht durch bestätigte Statuten andere Bestimmung getroffen worden ist, sind bei 
denselben bezüglich der Ausstellung und Ungültigkeitserklärung von Kuxscheinen folgende Vor- 
schriften zu befolgen: 
Die Kuxscheine sind von den Grubenvorständen nach dem beiliegenden Schema unter II 
auszufertigen. 
Zu den Kuxscheinen sind gedruckte Formulare anzuwenden. 
Die Kuxscheine sind nach der Wahl der Gewerken über die einzelnen Kuxe oder zu- 
lässigen Kuxtheile oder über eine Mehrheit derselben aus zustellen. 
Für die beim Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes bereits vorhandenen Gewerken bleiben 
die bergamtlichen Kuxscheine in Geltung. 
Wenn ein Kuxschein verloren gegangen ist, so hat der Grubenvorstand gegen einen vom
	        
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