Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 16. Das Gesuch um Ausstellung eines Schurfscheins ist bei dem Bergamte schrift— 
lich anzubringen und darauf vom Letzteren mit genauer Angabe der Zeit der Präsentation zu 
versehen. 
Wenn das Gesuch den nach 8 19 verbd. § 41 des Gesetzes zu stellenden Anforderungen 
nicht entspricht, so ist es ohne Weiteres als ungültig zurückzuweisen. 
& 17. Wenn die in dem Schurfgesuche enthaltenen Angaben zwar den vorerwähnten 
Anforderungen entsprechen, jedoch nicht ausreichen, um die Größe des Schurffeldes berechnen, 
sowie dasselbe auf die Verleihkarte (rergl. § 36 dieser Verordnung) auftragen zu können, so 
hat das Bergamt auf Grund des von dem Bergamts-Markscheider hierüber abgegebenen Gut- 
achtens dem Gesuchsteller die Beibringung der hierzu erforderlichen, von einem verpflichteten 
Markscheider oder Feldmesser erster Classe zu bewirkenden näheren Angaben und nach Befinden 
die Beifügung eines gleichfalls von einem solchen Sachkundigen anzufertigenden Croquisrisses 
über das Schurffeld binnen einer sechswöchigen oder, wenn natürliche Hindernisse vorliegen, 
angemessen längeren Frist, bei Verlust des durch das Schurfgesuch erlangten Anspruchs auf- 
zugeben. 
Bezüglich des Maßstabs des Croquisrisses gilt die Vorschrift im 9§ 29 der gegenwärtigen 
Verordnung. 
§ 18. Wenn das begehrte Schurffeld auf diejenigen Mineralien, auf welche das Schurf- 
gesuch lautet, theilweise bereits verliehen oder einem Anderen als Schurffeld zugetheilt ist 
oder, wenn das Schirffeld mehr als 100,000 □ Lachter umfaßt, so hat das Bergamt den 
Gesuchsteller, unter Gestattung einer vierwöchigen Frist, zu Abänderung seines Schurfgesuchs 
unter der Verwarnung des Verlustes des durch sein Schurfgesuch erlangten Anspruchs auf- 
zufordern. 
Kommt er dieser Aufforderung binnen der gestellten Frist nicht nach, so ist das Schurf- 
gesuch als ungültig zurückzuweisen. 
Liegt das begehrte Schurffeld nach Ausweis der Verleihkarte so nahe an bereits zugetheil- 
ten Schurffeldern oder an verliehenen Grubenfeldern, daß die Möglichkeit von Collisionen, 
wegen deren das im § 41 des Gesetzes vorgeschriebene Verfahren einzutreten hat, nicht ganz 
ausgeschlossen ist, so hat das Bergamt den Gesuchsteller vor Ausstellung des Schursfscheins 
hierauf aufmerksam zu machen. 
19. Für die Schurfscheine dient das unter III beiliegende Schema zum Anhalten. 
— 8 20. Das Bergamt hat über die Schurfsachen ein tabellarisches Verzeichniß (Schurf— 
buch) zu halten, in welchem der Tag des Anbringens der Schurfgesuche, der Name und 
Wohnort der Schürfer, die Größe und Lage der Schurffelder, der Tag der Zurückweisung oder 
Zurückziehung der Schurfgesuche oder der Tag der Ausstellung der Schurfscheine, die Mine- 
ralien, auf welche die Schurferlaubniß ertheilt worden ist, die Dauer der Gültigkeit der
	        
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