Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Schurfscheine und die auf bereits zugetheilte Schurffelder angebrachten Muthungen an— 
zugeben sind. 
8 21. Das Bergamt hat über eine ertheilte Verlängerung der gesetzlichen Schurffrist 
Bescheinigung auf dem zu diesem Behufe einzureichenden Schurfscheine auszustellen und nach 
dessen Erfolg den Schurfschein an den Schürfer wieder auszuantworten. 
§ 22. Die Ortsverwaltungsbehörden haben die erfolgte Vorzeigung des Schurfscheins 
auf letzterem an der nach dem beiliegenden Schema unter III dazu angewiesenen Stelle zu 
bescheinigen. 
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Vertreter von öffentlichen Anlagen auf dem 
Schurfscheine zu bewirken, wenn in der Nähe von solchen Anlagen geschürft werden soll. 
& 23. Bei den Erörterungen und Entscheidungen über die Zulässigkeit von Schurf- 
arbeiten ist zugleich darauf zu sehen, daß den von dem Grundeigenthümer rücksichtlich der zum 
Schürfen ausersehenen Stellen ausgesprochenen billigen Wünschen möglichst genügt werde. 
& 24. Ehe wegen der Entschädigung das Taxationsverfahren eingeleitet wird, hat die 
Ortsverwaltungsbehörde sich, jedoch mit Vermeidung kostspieliger Localerörterungen, zu be- 
mühen, eine Vereinigung zwischen den Interessenten zu vermitteln und über die dießfallsigen 
Verhandlungen ein Protocoll aufzunehmen. Wenn hierbei ein Vergleich nicht zu Stande 
kommt, so ist doch in dem Protocolle der Entschädigungsbetrag anzugeben, zu dessen Leistung 
der Schürfer sich freiwillig verstanden, dessen Annahme aber der Beschädigte verweigert hat. 
# 25. Dem Bergamte bleibt nachgelassen, zu der Besorgung derjenigen Geschäfte, 
welche zu der technischen Beaufsichtigung der Schurfarbeiten gehören, in denjenigen Fällen, 
wo diese Beaufsichtigung von den technischen Localbeamten (Berginspectoren) wegen örtlicher 
Entfernung nicht in ausreichender Maße ausgeübt werden kann, geeignete Personen auch 
außerhalb seines Mittels gegen Vergütung auf Staatskosten mit entsprechendem Austrage zu 
versehen. 
Die Ortsverwaltungsbehörden haben sich der Beaufsichtigung der Schurfarbeiten eben- 
falls zu unterziehen und gegen wahrgenommene Ordnungswidrigkeiten entweder ohne Weiteres 
einzuschreiten oder dieselben, falls technische Rücksichten einschlagen, unverzüglich dem Berg- 
amte zur Abstellung mitzutheilen. 
# 26. Bei Ausstellung eines Schurfscheins zu Vornahme unterirdischer Auf= und 
Untersuchungsarbeiten ist die Schurffrist nach der Zeitdauer festzustellen, welche voraussicht- 
lich zur Erreichung des dabei gesteckten Zieles erforderlich sein wird, wenn diese Arbeiten 
mit der nach dem concreten Falle zu bemessenden zulässigen Stärke der Belegung täglich mit 
Ausnahme der Sonn= und Feiertage eine achtstündige Schicht hindurch betrieben werden. 
Wenn die Schurffrist auf eine längere Dauer, als auf ein Jahr, festgestellt werden muß, 
so hat das Bergamt bei Ausstellung des Schurfscheins dem Bergbaunnternehmer die vor- 
Zu § 29. 
Zu § 31.
	        
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