Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Prüfungs- 
Commission. 
Probearbeit. 
Ausführung 
der 
Probearbeit. 
verpflichteten Markscheiders, bei welchem die nachherige einjährige practisch = markscheiderische 
Beschäftigung stattgefunden hat, sich auszuweisen. 
& 3.Wenn gegen die Zengnisse (§ 2) nichts zu erinnern ist, so erfolgt die Ausstellung 
und Beurtheilung der markscheiderischen Probearbeit durch die zu diesem Behufe eingesetzte 
„Königliche Commission für Prüfung der Markscheider." 
Diese besteht aus 
dem Director des Bergamts oder dessen technischem Stellvertreter, als Vorsitzendem, 
den Lehrern oder dem Lehrer der allgemeinen und practischen Markschcidekunst an der 
Bergacademie zu Freiberg 
und « 
dem Bergamts-Markschcider, 
und hat ihren Sitz in Freiberg. 
& 4. Als markscheiderische Probearbeit hat die Commission einen, für eine wichtige 
Grubenausführung erferderlichen und Messungen sowohl unter als über Tage umfassenden 
Markscheiderzug aufzustellen. 
Das Bergamt fertigt die von der Commission aufgestellte Aufgabe dem zu Prüfenden 
zu und setzt demselben für Einreichung der Probearbeit eine angemessene Frist, welche nur 
wegen Krankheit oder anderer unabwendbarer Hindernisse verlängert werden kann. 
Wird die Arbeit nicht rechtzeitig eingereicht, so ist vom Bergamte in gleicher Weise, wie 
in den Fällen zu verfahren, wo die Arbeit ungenügend ausgefallen ist (vergl. 6 6). 
b. Bei Fertigung der Probearbeit darf sich der zu Prüfende zwar aller literarischen 
Hülfsmittel und der ihm zur Benutzung überlassenen Acten und Risse, hingegen keiner frem- 
den Beihülfe bedienen. 
Wer letzteres sich zu Schulden bringt, wird zurückgewiesen und rerliert den Anspruch auf 
Zulassung zur Prüfung überhaupt. Der Ort, woselbst er arbeitet, muß den Mitgliedern der 
Prüfungscommission jederzcit zugänglich sein. 
Was die Ausführung der Probearbeit selbst anlangt, so hat der zu Prüfende besonders 
zu beachten, daß er durch die Arbeit 
a)) Genauigkeit und Zuverlässigkeit in den Operationen mit den Instrumenten sowohl, als 
auch bei den Berechnungen, bei Führung der Vermessungs-Manuale und Tabellen, bei 
Ausarbeitung der Risse rc., 
b) Umsicht und richtiges Urtheil in der Auffassung der gestellten Aufgabe und der zu ibrer 
Losung sich darbietenden örtlichen Verhältnisse, sowie Befähigung zu deren sachgemäßer 
Berücksichtigung 
und 
T) Kenntniß und Beachtung der gewöhnlichen Regeln bei Anfertigung der Nisse und 
Sinn sowohl für Regelmäßigkeit in der Anordnung, als auch für guten Ausdruck
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.