Verpflichtung.
Aufertigen und
Nachbringen
der Risse.
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89. Um die Verpflichtung zu erlangen, hat der Geprüfte sich beim Finanzministerium
zu melden und dabei das Zeugniß über die bestandene Prüfung zu produciren.
Das Finanzministerium beauftragt das Bergamt oder ein Gerichtsamt mit der Ver—
pflichtung. Letztere ist nach folgender Eidesformel zu bewirken:
Ich
N. N.
schwöre hiermit zu Gott, daß ich die von Behörden oder Privaten mir als Mark—
scheider zu übertragenden Arbeiten nach meinem besten Wissen und Gewissen ver—
richten, hiervon allenthalben mich durch keinerlei Rücksicht zu Gunsten oder zum
Nachtheile der bei den mir zu übertragenden Geschäften Betheiligten, oder des
Einen oder des Anderen unter ihnen, abhalten lassen und die hierbei mir bekannt
wordenen und Geheimhaltung erfordernden Gegenstände an Niemanden, außer
wer solche zu wissen berechtigt ist, offenbaren will;
So wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn.
Vom Finanzministerium wird dem Verpflichteten ein Pflichtschein ausgestellt.
Für die Verpflichtung einschließlich der Registratur ist eine Gebühr von Zwei Thalern
an die Sportelcasse des Bergamts oder Gerichtsamts und für Ausfertigung des Pflichtscheins
ausschließlich des Stempels eine Gebühr von Drei Thalern an die Sportelcasse des Finanz-
ministeriums zu entrichten.
Ein auf diese Weise verpflichteter Markscheider kann nicht blos von Privatpersonen, son-
dern auch von allen öffentlichen Behörden ohne weitere Prüfung und Verpflichtung zu allen
in sein Fach einschlagenden Verrichtungen, sowie — wie andurch im Anschlusse an § 2 àa, b
der Verordnung Nr. 50 vom 8. August 1856, und an die Verordnung Nr. 65 vom 19.
Juni 1863 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856 Seite 190 und vom Jahre
1863 Seite 634) bestimmt wird — zu den, Feldmessern zweiter Classe zustehenden Arbeiten
gebraucht werden.
Zweiter Abschnitt.
Von den Grubenrissen und sonstigen markscheiderischen Arbeiten.
* 10. Diejenigen, welche Bergbau auf metallische Mineralien oder auf Stein= oder
Braunkohlen betreiben, haben ihre sämmtlichen unterirdischen Baue durch geprüfte und ver-
pflichtete Markscheider in der nachstehend näher bestimmten Weise richtig und vollständig ver-
messen und zu Risse bringen und die Vermessungsresultate mit den darauf bezüglichen Rech-
nungen in Vermessungs-Manualen und Tabellen zusammenstellen, sowie diese Vermessungen,
die darnach angefertigten Risse, Vermessungs-Manuale und Tabellen mindestens einmal in
jedem Jahre, falls nicht hierzu von dem Bergamte für einzelne Fälle kürzere Zeiträume er-
fordert oder längere gestattet worden sind, nachbringen zu lassen.