Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Führung 
besonderer 
Tabellen. 
Die auf den 
Grubenrissen 
aufzutragen- 
den Gegen- 
stände. 
Masstab der 
Rasse. 
— 1354 — 
ist der Bezeichnung ein neuer Nullpunkt und Meridian zu Grunde zu legen, wobei die Lage 
des ersteren gegen den vorhergehenden Nullpunkt vorher genau zu bestimmen ist. 
Wegen der Abweichung der Compasse unter sich ist bei jedem mit dem Compasse aus- 
zuführenden Zuge die Declination der Maguetnadel mittelst desjenigen Compasses, welchen 
man zu dem Zuge gebraucht, im Hängezeuge zu beobachten und dieselbe, sowie die Tages- 
stunde, in welcher die Beobachtung geschehen, in das Vermessungs-Manual einzutragen. 
Die behufs dieser Beobachtung zwischen zwei Fixpunkten zu spannende Schnur muß, 
wenn sie nicht in der Richtung des astronomischen Meriviaus selbst schon gezogen ist, ihrem 
Streichen nach gegen den letzteren genau bestimmt sein. 
& 14. Die Coordinaten aller markscheiderischen Hauptfixpunkte, sowie die Streichricht- 
ungen aller Orientirungslinien sind vom Markscheider in einer besonderen Tabelle übersicht- 
lich zusammenzustellen. 
15. Die Grubenrisse sollen nicht nur die Grubenbaue, sondern auch die nöthige 
Tagesituation, insbesondere auch diejenige, welche zur Beurtheilung möglicher Wasserzäpfungen 
oder der Gefährdung von Oberflächenaulagen, insbesondere von Eisenbahnen und Straßen 
durch die Grubenbaue oder der letzteren durch fließende Gewässer erforderlich ist, sowie bei 
Annäherung an benachbarte Grubenbaue die Feldgrenzen angeben und alle markscheiderisch 
aufgenommenen Gegenstände ihrer Gestalt, ihrer Größe und ihrer Lage nach bildlich darstellen 
und richtig erkennen lassen. 
Können sämmtliche vorbezeichnete Gegenstände ohne Beeinträchtigung der erforderlichen 
Uebersichtlichkeit auf einem einzigen Risse, dem Hauptgrubenrisse, nicht oder nicht mehr auf- 
getragen werden, so sind Special= und Unterlagsrisse anzufertigen, welche mit dem Hauptrisse 
leicht in Zusammenhang gebracht werden können. 
Findet bei einer Stein= oder Braunkohlengrube auf mehreren über einander gelegenen 
Flötzen Abbau statt, so ist von jedem Flotze, wenn nicht nach § 24 ausdrücklich Dispensation 
hiervon ertheilt wird, ein besonderer Riß zu halten. 
& 16. Die Größe des Maßstabes, nach welchem neue Nisse anzufertigen sind, muß 
zwar dem jedesmaligen Zwecke derselben und den örtlichen Verhältuissen angepaßt werden, 
doch ist dabei im Allgemeinen folgende Scale zum Anhalten zu nehmen: 
1 
S620#O# 
I 
oder 
i 
12000 
1 
ovoo, 
24100 bei Karten und allgemeinen Nevierrissen; 
oder 
  
oder
	        
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