Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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den vorftehend in 88 12 bis 19 ertheilten Vorschriften entsprechen. Wahrgenommene Un- 
richtigkeiten, Unvollständigkeiten und Regelwidrigkeiten sind den Bergwerksbesitzern unter Stellung 
einer angemessenen Frist zur Berichtigung, Ergänzung und Verbesserung namhaft zu machen. 
Strafbestimm- &21. Diejenigen Bergwerksbesitzer, welche den Vorschriften in 9§ 10 und 11 nicht 
ung. nachkommen, oder die § 20 erwähnten Mängel innerhalb der gestellten Frist nicht verbessern 
lassen, sind vom Bergamte mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern —. —; oder mit ver- 
hältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen und nach § 68 verbd. & 177 des Allgemeinen 
Berggesetzes zur Erfüllung ihrer Obliegenheit, beziehendlich weiter anzuhalten. 
Aufbewahrung 22. Die Risse nebst zugehörigen Manualen und Tabellen find auf den Berggebäuden 
vers oder an einem, davon nicht zu entfernten und dem Bergamte anzuzeigenden Orte in sicherer 
Weise aufzubewahren. 
Wird ein Berggebäude auflässig, so hat der zeitherige Bergwerksbesitzer die Risse nebst 
Zubehör vollständig nachbringen zu lassen und an das Bergamt abzugeben, welches für ihre 
sichere Aufbewahrung zu sorgen hat. 
Das Copiren * 23. Die Bergwerksbesitzer haben dem Bergamte auf Verlangen Copieen von den 
Pan Tnr Rissen, sowie nach Befinden auch von den Vermessungs-Manualen und Tabellen gegen Erstatt 
ung der Kosten zu liefern, oder die Originale jedesmal nach deren Anfertigung und Nach 
bringung zuzustellen, damit das Bergamt sich hiernach die nothwendigen Copieen anfertigen 
und nachtragen lassen kann. 
Dispensation §& 24. In einzelnen Fällen, wo es wegen der Unbedeutenheit des Baues oder aus 
gern er I anderen Rücksichten unbedenklich erscheint, kann das Bergamt auf Ansuchen die Anfertigung 
Grubenrissen. von Grubenrissen ganz oder unter gewissen Modificationen erlassen. 
Bezahlung des 6 25. Die Gebühren für die Arbeiten des geprüften und verpflichteten Markscheiders 
Martscheiders. sind, wenn zwischen ihm und dem Bergwerksbesitzer nicht etwas Anderes contractlich festgestellt 
wird, nach der unter O beigefügten Taxe zu berechnen und zu bezahlen. 
Dem Bergwerksbesitzer steht das Recht zu, die betreffende Liquidation zuvor von dem 
Bergamte prüfen und feststellen zu lassen, oder auch vom Markscheider zu verlangen, daß der- 
selbe selbst zuvor die bergamtliche Feststellung auswirke. 
Dresden, den 3. December 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Gerlach.
	        
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