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den vorftehend in 88 12 bis 19 ertheilten Vorschriften entsprechen. Wahrgenommene Un-
richtigkeiten, Unvollständigkeiten und Regelwidrigkeiten sind den Bergwerksbesitzern unter Stellung
einer angemessenen Frist zur Berichtigung, Ergänzung und Verbesserung namhaft zu machen.
Strafbestimm- &21. Diejenigen Bergwerksbesitzer, welche den Vorschriften in 9§ 10 und 11 nicht
ung. nachkommen, oder die § 20 erwähnten Mängel innerhalb der gestellten Frist nicht verbessern
lassen, sind vom Bergamte mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern —. —; oder mit ver-
hältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen und nach § 68 verbd. & 177 des Allgemeinen
Berggesetzes zur Erfüllung ihrer Obliegenheit, beziehendlich weiter anzuhalten.
Aufbewahrung 22. Die Risse nebst zugehörigen Manualen und Tabellen find auf den Berggebäuden
vers oder an einem, davon nicht zu entfernten und dem Bergamte anzuzeigenden Orte in sicherer
Weise aufzubewahren.
Wird ein Berggebäude auflässig, so hat der zeitherige Bergwerksbesitzer die Risse nebst
Zubehör vollständig nachbringen zu lassen und an das Bergamt abzugeben, welches für ihre
sichere Aufbewahrung zu sorgen hat.
Das Copiren * 23. Die Bergwerksbesitzer haben dem Bergamte auf Verlangen Copieen von den
Pan Tnr Rissen, sowie nach Befinden auch von den Vermessungs-Manualen und Tabellen gegen Erstatt
ung der Kosten zu liefern, oder die Originale jedesmal nach deren Anfertigung und Nach
bringung zuzustellen, damit das Bergamt sich hiernach die nothwendigen Copieen anfertigen
und nachtragen lassen kann.
Dispensation §& 24. In einzelnen Fällen, wo es wegen der Unbedeutenheit des Baues oder aus
gern er I anderen Rücksichten unbedenklich erscheint, kann das Bergamt auf Ansuchen die Anfertigung
Grubenrissen. von Grubenrissen ganz oder unter gewissen Modificationen erlassen.
Bezahlung des 6 25. Die Gebühren für die Arbeiten des geprüften und verpflichteten Markscheiders
Martscheiders. sind, wenn zwischen ihm und dem Bergwerksbesitzer nicht etwas Anderes contractlich festgestellt
wird, nach der unter O beigefügten Taxe zu berechnen und zu bezahlen.
Dem Bergwerksbesitzer steht das Recht zu, die betreffende Liquidation zuvor von dem
Bergamte prüfen und feststellen zu lassen, oder auch vom Markscheider zu verlangen, daß der-
selbe selbst zuvor die bergamtliche Feststellung auswirke.
Dresden, den 3. December 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Gerlach.