Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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&47. Bei dieser Wahlhandlung werden die Ergebnisse der in den einzelnen Bezirken 
erfolgten Stimmenauszählung vorgelesen und die gültigen Stimmen zusammengerechnet, das 
Resultat aber sofort verkündigt. 
# 48. Macht sich die Vornahme einer engeren Wahl nöthig, oder wird die Wahl ab- 
gelehnt, so hat der Wahlcommissar die anderweite Wahl zu veranlassen und den Tag derselben 
zu bestimmen. 
Ergiebt sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten, so ist vor Einleitung der Neuwahl die 
Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
49. Bei den nach § 48 vorzunehmenden Nachwahlen ist den oben gegebenen Vor- 
schriften gleichfalls nachzugehen, doch bedarf es für die § 43 gedachte Bekanntmachung nicht 
einer achttägigen Frist. 
§ 50. Den Wahlhandlungen können alle Stimmberechtigten beiwohnen, es dürfen aber 
unter denselben weder Verhandlungen, noch Ansprachen stattfinden. 
& 51. Die Wahlcommissare und Wahlvorsteher haben nur auf die Beobachtung der 
gesetzlichen Vorschriften, sowie darauf zu sehen, daß die Wahlhandlung ohne Störung vor sich 
gehe, jeden Einflusses auf die Wahl selbst aber sich zu enthalten. 
*#52. Jede Wahl hat lediglich aus der freien Ueberzengung der Wählenden hervor- 
zugehen. Wird durch unerlaubte Mittel auf die Wahl einzuwirken gesucht, so treten die 
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ein. 
# 53. Das Gesetz vom 19. October 1861, die Wahlen der Abgeordneten beider 
Kammern betreffend, sowie die zu dessen Ausführung erlassenen Verordnungen, sind aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des Innern 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 3. December 1868. 
Johann. 
S Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
□ 
Verzeichniß der Städte. 
Adorf, Altenberg, Annaberg, Aue, Auerbach, Bärenstein, Bautzen, Berggießhübel, Bern- 
stadt, Bischofswerda, Borna, Brand, Brandis, Buchholz, Burgstädt, Calluberg, Chemnitz,
	        
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