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Ebenso haben sie unmittelbar an das Ministerium des Innern Bericht zu erstatten, was
insbesondere auch dann zu geschehen hat, wenn sie an eine Oberbehörde Anträge gelangen
lassen wollen.
626. Insoweit nach der Bestimmung im § 35, Abs. 2 des Gesetzes künftig noch eine
Erstattung von Auslagen stattfindet, ist bei deren Vergütung den Vorschriften sub O, Seite
335 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862, nachzugehen.
Die Berechnung ist mit den Acten (& 33 des Gesetzes), jedoch von letzteren getrennt,
dem Ministerium des Innern zu überreichen, von welchem sodann die Auszahlung des fest-
gestellten Betrags angeordnet werden wird.
§& 27. Von jedem Ableben eines Kammermitglieds, ingleichen von jedem Vorgange,
durch welchen die Wählbarkeit eines solchen verloren geht, hat die Obrigkeit seines Wohnorts
sofort Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten.
Dresden, am 4. December 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
O
Wahlkreise für die Landtagswahlen.
A. In den Städten.
1. Wahlkreis umfaßt die Städte Zittau, Löbau, Bernstadt, Ostritz, Weißenberg.
Forwerg.
2. - - - Neusalza, Schirgiswalde, Bautzen, Kamenz, Elstra, Kö—
nigsbrück.
3. — Bischofswerda, Pulsnitz, Stolpen, Radeberg, Radeburg,
Großenhain.
4. Neustadt, Sebnitz, Hohnstein, Schandau, Königstein,
Wehlen, Pirna.
5. — — Dohna, Rabenau, Dippoldiswalde, Frauenstein, Sayda,
Lengefeld, Altenberg, Geising, Bärenstein, Glashütte,
Lauenstein, Liebstadt, Gottleuba, Berggießhübel, Brand.
6. — Freiberg, Wilsdruff, Tharandt.
7. — Meißen, Lommatzsch, Nossen, Siebenlehn, Roßwein.