Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1382 — 
Ebenso haben sie unmittelbar an das Ministerium des Innern Bericht zu erstatten, was 
insbesondere auch dann zu geschehen hat, wenn sie an eine Oberbehörde Anträge gelangen 
lassen wollen. 
626. Insoweit nach der Bestimmung im § 35, Abs. 2 des Gesetzes künftig noch eine 
Erstattung von Auslagen stattfindet, ist bei deren Vergütung den Vorschriften sub O, Seite 
335 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862, nachzugehen. 
Die Berechnung ist mit den Acten (& 33 des Gesetzes), jedoch von letzteren getrennt, 
dem Ministerium des Innern zu überreichen, von welchem sodann die Auszahlung des fest- 
gestellten Betrags angeordnet werden wird. 
§& 27. Von jedem Ableben eines Kammermitglieds, ingleichen von jedem Vorgange, 
durch welchen die Wählbarkeit eines solchen verloren geht, hat die Obrigkeit seines Wohnorts 
sofort Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten. 
Dresden, am 4. December 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
O 
Wahlkreise für die Landtagswahlen. 
A. In den Städten. 
1. Wahlkreis umfaßt die Städte Zittau, Löbau, Bernstadt, Ostritz, Weißenberg. 
Forwerg. 
2. - - - Neusalza, Schirgiswalde, Bautzen, Kamenz, Elstra, Kö— 
nigsbrück. 
3. — Bischofswerda, Pulsnitz, Stolpen, Radeberg, Radeburg, 
Großenhain. 
4. Neustadt, Sebnitz, Hohnstein, Schandau, Königstein, 
Wehlen, Pirna. 
5. — — Dohna, Rabenau, Dippoldiswalde, Frauenstein, Sayda, 
Lengefeld, Altenberg, Geising, Bärenstein, Glashütte, 
Lauenstein, Liebstadt, Gottleuba, Berggießhübel, Brand. 
6. — Freiberg, Wilsdruff, Tharandt. 
7. — Meißen, Lommatzsch, Nossen, Siebenlehn, Roßwein.
	        
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