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führt, erfolgt für alleinige Rechnung der Staatscasse unter Oberleitung Unseres Finanzministe—
riums, welches auch wegen der Organisation der Verwaltung das weiter Nöthige verfügen wird.
3. Die bisher wegen Erwerbung des für jene Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums
erlassenen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen finden auch nach Uebergang der Bahn auf
den Staatsfiscus allenthalben Anwendung.
4. Jede der 9000 Stück Seiten der Albertsbahn-Actiengesellschaft ausgegebenen, auf
den Nominalwerth von 100 Thalern —-—- lautenden Actien erlangt durch Aufdrückung
eines Stempels auf dieselbe die Eigenschaft eines auf den Inhaber lautenden unkündbaren
Staatsschuldscheins über Einhundert und Fünfzig Thaler.
5. Die demgemäß abgestempelten Actien werden vom 1. Juli laufenden Jahres an,
von welchem Zeitpunkte an der Betrieb der Bahn bereits für Rechnung des Staates verwaltet
worden ist, bis zu ihrer Ausloosung (s. Punkt 6) mit Vier vom Hundert jährlich in zwei, am
30. Juni und 31. December jeden Jahres fälligen Raten aus der Staatscasse verzinst. Zu
diesem Zwecke werden zu den abgestempelten Actien neue, auf die Staatscasse lautende und
bereits unter dem 6. November dieses Jahres ausgefertigte Talons und Coupons über die
vom 1. Juli dieses Jahres ab laufenden Zinsen ausgegeben.
Dagegen sind die zu den Actien gehörigen bisherigen Talons und Dividendenscheine,
letztere jedoch nur insoweit, als nicht wegen ihrer Einlösung von dem Directorium der Alberts-
bahn-Actiengesellschaft, beziehendlich auf Grund von Punkt 6 des unter A angefügten Vertrags,
bereits Bestimmung getroffen worden ist, fortan für werthlos zu betrachten.
6. Das gesammte durch die der Abstempelung unterliegenden Actien repräsentirte Capital
an 1,350,000 Thaler —. — wird durch eine vom Jahre 1869 an beginnende Aus-
loosung nach Höhe von jährlich Ein Procent dieses Capitals und mit Zuschlag der in Folge
der Ausloosung ersparten Zinsen getilgt, dergestalt, daß die allhalbjährlich zu bewirkende
Ausloosung in den vorerwähnten Zinsterminen erfolgt, und die erstmalige Ziehung am 30.
Juni 1869 vorzunehmen ist, die erstmalige Einlösung ausgelooster Actien aber zum 31.
December 1869 eintritt.
7. Im Uebrigen sind auf die abgestempelten Actien, welche nach Punkt 2 a des Ver-
trags A den Königlich Sächsischen Staatsschuldencassenscheinen ganz gleich zu achten sind,
sowie auf die zu diesen Actien ausgegebenen Talons und Coupons eintretenden Falles die
Vorschriften des Gesetzes über die Ausgabe neuer Staatsschuldencassenscheine vom 26. Juni
1868 (Seite 431 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) in Anwendung
zu bringen.
8. Die von der Gesellschaft mit Genehmigung Unserer Staatsregierung aufgenommenen
Anleihen und ausgegebenen Prioritätsobligationen, letztere nach ihrem Stande vom 30. Juni
1868, also: