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die Anleihe A mit 734,900 Thlr. — —.
B 293,900 — —.
(0C 297,000
Dp 100,000 — —
werden gleichfalls als eine Schuld des Staates übernommen.
Die in Bezug auf diese Anleihen, welche nunmehr die Eigenschaft wirklicher Staats-
schulden annehmen, dermalen vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen bleiben in Kraft, in-
soweit dieselben nicht durch die Auflösung der Albertsbahn-Actiengesellschaft unausführbar
werden.
Soweit nöthig, wird deshalb besondere Verordnung durch Unser Finanzministerium
erlassen werden.
Gegeben zu Dresden, am 2 8. November 1868.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
D. Robert Schneider.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
A.
Zwischen
dem Königlich Sächsischen Finanzministerium, als Vertreter des Königlich Sächsischen
Staatsfiscus,
und
dem Directorium und Ausschuß der Albertsbahngesellschaft, als statutenmäßigen Ver-
tretern dieser letzteren,
ist auf Grund der in der Generalversammlung dieser Gesellschaft am 3. November 1868
gefaßten Beschlüsse nachstehende Vereinbarung getroffen worden.
1.
Die Albertsbahn mit den dazu gehörigen Zweigbahnen und Zweiggleisen, nebst sämmt-
lichen, der Gesellschaft gehörigen Immobilien und dem gesammten Inventar an Transport-
mitteln, Materialien und Ausrüstungsgegenständen aller Art, sowie mit allen, der Gesellschaft
zustehenden Rechten und obliegenden Verbindlichkeiten gehen, vom 1. Juli 1868 an ge-
rechnet, in das Eigenthum des Staates über.