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nicht minder das für den Bau der Zweigbahn nach dem Seegen Gottes-Schachte aufgenommene
Capital und tritt den Gläubigern gegenüber in alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein.
Dagegen werden die bei dem Stadtrathe allhier deponirten Prioritätsobligationen im
Betrage von
100,000 Thaler
bei Unterzeichnung dieses Vertrags dem Finanzministerium ausgehändigt.
6.
Da mit Abschluß gegenwärtigen Vertrags die Albertsbahngesellschaft nach §& 8 ihrer
Statuten aufgelöst wird, so erklärt sich das Königliche Finanzministerium bereit, die noch un-
eingelösten Coupons (Dividendenscheine) auf das Jahr 1867 und das erste Halbjahr 186 8
durch Auszahlung der nach dem Beschlusse der Generalversammlung darauf zu gewährenden
Dividenden einzulösen, dafern und insoweit ihm von dem Directorium die dazu nöthigen
Geldmittel aus den im § 3 erwähnten disponiblen Cassenbeständen überwiesen werden.
7.
In Bezug auf die Angestellten der Gesellschaft tritt das Finanzministerium in alle der
Gesellschaft denselben gegenüber zustehenden Rechte und obliegenden Verbindlichkeiten ein.
8.
Da die Verwaltung der Albertsbahn auch nach dem 1. Juli dieses Jahres von den
Organen der Actiengesellschaft, jedoch auf Rechnung des Staatsfiscus, fortgeführt worden
ist, so ist von denselben dem Königlichen Finanzministerium besondere Rechnung abzulegen
und der Betrag der erzielten Betriebsüberschüsse zu übergeben. Die Mitglieder der Gesell—
schaftsorgane, sowie die Beamten der Bahn sind für alle ihre Handlungen und Unterlassungen
während dieser Zeit der Staatsregierung gegenüber ebenso verantwortlich, wie sie es bis dahin
der Gesellschaft gegenüber waren.
Dagegen erkennt die Staatsregierung die von den Gesellschaftsorganen während dieser
Zeit in gutem Glauben abgeschlossenen Verträge und abgegebenen Erklärungen als für sie
verbindlich an.
9.
Die Vertreter der Actiengesellschaft genehmigen hierdurch ausdrücklich, daß das gesammte
Grundeigenthum derselben auf den betreffenden Grund= und Hypothekenbuchfolien auf den
Staat übertragen wird, und verzichten auf eine Benachrichtigung hiervon.
Sie machen sich auch verbindlich, sofort nach Vollziehung des Vertrags die Firma der Ge-
sellschaft in dem Handelsregister löschen zu lassen.
1868. 185