Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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nicht minder das für den Bau der Zweigbahn nach dem Seegen Gottes-Schachte aufgenommene 
Capital und tritt den Gläubigern gegenüber in alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein. 
Dagegen werden die bei dem Stadtrathe allhier deponirten Prioritätsobligationen im 
Betrage von 
100,000 Thaler 
bei Unterzeichnung dieses Vertrags dem Finanzministerium ausgehändigt. 
6. 
Da mit Abschluß gegenwärtigen Vertrags die Albertsbahngesellschaft nach §& 8 ihrer 
Statuten aufgelöst wird, so erklärt sich das Königliche Finanzministerium bereit, die noch un- 
eingelösten Coupons (Dividendenscheine) auf das Jahr 1867 und das erste Halbjahr 186 8 
durch Auszahlung der nach dem Beschlusse der Generalversammlung darauf zu gewährenden 
Dividenden einzulösen, dafern und insoweit ihm von dem Directorium die dazu nöthigen 
Geldmittel aus den im § 3 erwähnten disponiblen Cassenbeständen überwiesen werden. 
7. 
In Bezug auf die Angestellten der Gesellschaft tritt das Finanzministerium in alle der 
Gesellschaft denselben gegenüber zustehenden Rechte und obliegenden Verbindlichkeiten ein. 
8. 
Da die Verwaltung der Albertsbahn auch nach dem 1. Juli dieses Jahres von den 
Organen der Actiengesellschaft, jedoch auf Rechnung des Staatsfiscus, fortgeführt worden 
ist, so ist von denselben dem Königlichen Finanzministerium besondere Rechnung abzulegen 
und der Betrag der erzielten Betriebsüberschüsse zu übergeben. Die Mitglieder der Gesell— 
schaftsorgane, sowie die Beamten der Bahn sind für alle ihre Handlungen und Unterlassungen 
während dieser Zeit der Staatsregierung gegenüber ebenso verantwortlich, wie sie es bis dahin 
der Gesellschaft gegenüber waren. 
Dagegen erkennt die Staatsregierung die von den Gesellschaftsorganen während dieser 
Zeit in gutem Glauben abgeschlossenen Verträge und abgegebenen Erklärungen als für sie 
verbindlich an. 
9. 
Die Vertreter der Actiengesellschaft genehmigen hierdurch ausdrücklich, daß das gesammte 
Grundeigenthum derselben auf den betreffenden Grund= und Hypothekenbuchfolien auf den 
Staat übertragen wird, und verzichten auf eine Benachrichtigung hiervon. 
Sie machen sich auch verbindlich, sofort nach Vollziehung des Vertrags die Firma der Ge- 
sellschaft in dem Handelsregister löschen zu lassen. 
1868. 185
	        
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