Metadata : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

32  J.  Kohler.

anerkenntnis  im  Sinne  des  8  7811;  dagegen  hat  der  Gläubiger  kein  Deckungsrecht,  weder  ein
gerichtliches  (also  keine  wirksame  Klage,  keine  Vollstreckung),  noch  ein  außergerichtliches,  also
auch  keine  Aufrechnung  (§  390)  und  keine  Selbsthilfe  (§  229).

Die  Weigerung  im  Falle  der  Verjährung  ist  der  Individualität  des  Anspruchbetroffenen
anheimgestellt.  Es  ist  eine  Gewissensfrage,  die  Verjährung  vorzuschützen  oder  nicht;  denn  die
Gründe  der  Verjährung  liegen  darin:  es  soll  einerseits  nicht  etwas  noch  einmal  verlangt  werden,
was  schon  berichtigt  ist,  und  anderseits  soll  nicht  von  früherer  Zeit  her  ein  altes  Schuldverhältnis
in  unzeitiger  Weise  gebracht  werden,  wodurch  möglicherweise  die  ganze  Vermögensberechnung
einer  Person  über  den  Haufen  geworfen  würde;  es  soll  insbesondere  nicht  eine  zeitlich  zusammengelaufene
  Gruppe  von  Ansprüchen,  welche  regelmäßig  aus  den  Erträgnissen  des  Vermögens  getilgt
  worden  wären,  admassiert  und  in  einer  Masse  aus  dem  Vermögenskapital  des  Schuldners
herausverlangt  werden,  so  beispielsweise,  wenn  jemand  Zinsen  von  zwanzig  Jahren  her  auf  einmal
zur  Eintreibung  brächte.  Ob  nun  durch  ein  unzeitiges  Eintreiben  ein  Unrecht  geschieht,  ob  es  sich  um
einen  erloschenen  Anspruch  handelt,  dessen  Erlöschen  schwer  beweislich  ist,  ob  die  Geltendmachung
in  obiger  Weise  ein  sachwidriges  Einwirken  der  Vergangenheit  auf  die  Gegenwart  darstellt,
das  ist  dem  Gewissen  des  Schuldners  anheimgestellt.  Macht  er  die  Verjährung  nicht  geltend,
zahlt  er,  dann  hat  er  das  Gegenteil  gewählt,  und  darum  gilt  der  Grundsatz,  daß,  wer  eine  verjährte
  Forderung  zahlt,  nicht  in  der  Lage  ist,  das  Gezahlte  zurückzuverlangen,  auch  dann  nicht,
wenn  er  diese  Erwägung  irrtümlich  gemacht,  oder  wenn  er  sie  gar  nicht  gemacht  und  vielleicht
die  Verjährung  gar  nicht  gekannt  hat.  Diesem  Gedankengang  unterstehen  insbesondere  die
sogenannten  kurzen  Verjährungen,  bei  denen  es  sich  gewöhnlich  um  kleinere  Summen  handelt,
die  aber  nichtsdestoweniger  für  das  Leben  von  ganz  unermeßlicher  Bedeutung  sind:  so  bei  Ansprüchen
  der  Geschäftsleute  gegenüber  dem  Publikum,  und  zwar  der  Geschäftsleute  im  Sinne
von  Kaufleuten  wie  von  Handwerkern,  d.  h.  solchen,  welche  Werke  oder  Dienste  leisten  oder
die  Lieferung  fertigzustellender  Sachen  übernehmen.  Derartige  Personen  sollen  zeitig  ihre
Rechnungen  senden,  damit  man  sicher  ist,  daß  der  Betrag  noch  aussteht,  ohne  daß  man  die  Quittungen
  in  inkinitum  aufzubewahren  und  zu  registrieren  braucht,  aber  auch  damit  man  einen
Uberblick  über  den  Vermögensstand  in  einer  bestimmten  Periode  seiner  Hausverwaltung  gewinnt
und  sein  Soll  und  Haben  danach  einrichtet  2.  Die  bezeichnete  Verjährung  ist  eine  zweijährige,
beginnt  aber  erst  mit  Schluß  des  Kalenderjahres.  Ganz  besonders  wichtig  ist  auch  die  vierjährige
Verjährung  von  Zinsen  und  anderen  periodischen  Leistungen.  Von  großer  Wichtigkeit  ist  auch
die  dreijährige  Verjährung  von  Verpflichtungen  aus  unerlaubter  Tat,  die  allerdings  erst  mit
der  Kenntnis  von  der  Vergehung,  von  der  Person  des  Täters  und  dem  daraus  hervorgehenden
Schaden  beginnt:  auch  sie  ist  von  größter  Bedeutung,  denn  wem  wird  nicht  die  eine  oder  andere
Schuldhaftigkeit  zur  Last  fallen?  Insbesondere  welcher  Beamte  wird  nicht  da  oder  dort  einen
Fehler  begehen,  der  ihn  verantwortlich  machen  kann?  Und  welche  Sicherheit  und  welche  Beruhigung
  muß  nicht  eintreten,  wenn  nach  drei  Jahren  die  Verjährung  darüber  hinweggeglitten
und  der  Beamte  gedeckt  ist!  §§  196,  197,  852  BGB.  .

Im  übrigen  gilt  außerdem  die  althergebrachte  dreißigjährige  Verjährung,  Is  195,  218
BG.  .

So  ist  die  Verjährung  ein  Regelungs-,  Ordnungs-  und  Beruhigungsinstitut  höchsten

(Mon.  ad  prov.  Parm.  pert.  16  p.  101)  eine  zwanzigjährige  Verjährung  unter  Kaufleuten,  Novara
(1277)  Art.  266  eine  zweijährige  Verjährung  des  Anspruchs  aus  der  Verwaltung;  in  Como  1258
Art.  218  (M.  hist.  patr.  XVI  p.  85)  verjährt  der  Ackerzins  in  drei  Jahren,  eine  Zeitlang  auch  der
Geldzins  (Como  1203  Art.  250,  aber  aufgehoben  1222  Art.  251,  Monum  hist.  patrige  ib.  p.  94.  95)
u.  a.  Vgl.  auch  Lutzau,  Lehre  von  der  Klagenverjährung  nach  liv-,  est=  und  kurländischem
Privatrecht  1  S.  53  f.:  auch  dort  war  die  Gesetzgebung  vielfach  tätig;  sie  führte  namentlich  die
kurzen  Verjährungen  ein.  Vgl.  ferner  Ordonn.  Metz  1564  Bourd.  de  R.  II  p.  377  u.  a.
Vgl.  RG.  29.  Dezember  1911  Entsch.  78  S.  163;  2.  April  1912  Entsch.  78  S.  130.
Vgl.  Lehrbuch  1  S.  239.  Daß  die  Verjährung  nicht  nur  eine  Sicherung  sein  soll  gegen  nochmalige
  Zahlung,  sondern  zugleich  cine  Garantie  für  Ordnung  und  Ubersicht,  ein  Schutz  des  Kapitals
gegen  das  Überfluten  von  nachträglichen  Zinsansprüchen,  wird  meist  übersehen,  obgleich  ich  bereits
in  der  ersten  Auflage  darauf  aufmerksam  gemacht  habe.
*  Uber  die  einzelnen  Fälle  Lehrbuch  1  S.  253  f.  Das  Automobilgesetz  3.  Mai  1909  hat  für  die
Schadenshaftung  zwei  Jahre  bestimmt,  3  14.  Über  die  Regreßverjährung  vgl.  unten  S.  96.
Sie  ist  für  unsere  Zeit  viel  zu  lang;  zehn  Jahre  wären  genug!  In  England  meist  6  Jahre.