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Beförderung erlangt, abzugeben; was zur Erfüllung vorstehender Abgabe an den Emeritirungs-
fond nöthig, ist dann aus der Schulcasse zuzuschießen.
& 12. Der Pensionsbedarf, welcher durch die §§ 9 bis 11 der Casse zugewiesenen Ein-
nahmen nicht gedeckt ist, wird aus der Staatscasse gewährt.
13. Lehrer oder Schulcassen, welche jetzt eine Provision an einen emeritirten Lehrer
abzugeben haben, bleiben auch fernerhin dazu verpflichtet; haben sie dieselbe jedoch schon fünf
Jahre lang oder noch länger abgegeben, so wird solche von dem Tage an, mit welchem dieses
Gesetz in Anwendung kommt, oder später nach Erfüllung der fünfjährigen Frist, unter Be-
freiung der zeither Verpflichteten, auf die Pensionscasse übernommen.
Zweiter Abschnitt.
Die Emeritirung der Lehrer an den katholischen Schulen und Pensionirung
deren Wittwen und Waisen betreffend.
8 14. Da für die römisch-katholischen Volksschullehrer bereits ein allgemeiner Pensions-
fond besteht, welcher nicht nur den emeritirten Lehrern, sondern auch ihren Wittwen und
Waisen Pensionen gewährt, so bleiben die katholischen Volksschullehrer von der durch dieses
Gesetz gegründeten Lehrerpensionscasse ausgeschlossen.
In Erwägung jedoch, daß die aus jenem Pensionsfond zu zahlenden Pensionen nicht
die Höhe der Pensionen erreichen, welche die evangelischen Lehrer nach diesem Gesetze, die
Wittwen und Waisen derselben nach dem Gesetze vom 1. Juli 1840 (Seite 121 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1840) zu erhalten haben, wird hierdurch bestimmt, daß
die Pensionen, welche die ständigen Lehrer an römisch-katholischen Volksschulen, deren
Wittwen und Waisen aus dem katholischen Pensionsfond erhalten, in jedem einzelnen Falle
durch Zuschüsse aus der Staatscasse bis zu den Beträgen erhöht werden sollen, welche die evan-
gelischen Volksschullehrer aus der Lehrerpensionscasse, deren Wittwen und Waisen aus der durch
das Gesetz vom 1. Juli 1840 gegründeten Wittwen= und Waisencasse zu erhalten haben.
Es sind auch die Statuten des katholischen Pensionsfonds einer Revision zu unterwerfen
und dahin abzuändern, daß die römisch-katholischen Lehrer, sowie deren Wittwen und Waisen
bei ihrer Pensionirung nach denselben Grundsätzen behandelt und auch in Beziehung auf die
Leistungen zur Erwerbung von Pensionen für sich und die Ihrigen den evangelischen Lehrern
ganz gleich gestellt werden.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
15. Die Lehrer haben sich allen Abänderungen zu unterwerfen, welche in Bezug auf
ihre Pensionen aus der Pensionscasse später durch Gesetz getroffen werden.
Zuschuß der
Staatscasse.
Zeitherige
Provisionen
an emeritirte
Lehrer.
Vorbehalt
von Ab-
änderungen.