Stärke der
massiven Um—
fassungen.
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e) bei kleinen Gartengebäuden mit geschlossenen Umfassungen ohne Feuerungen, welche
nur aus einem Erdgeschosse bestehen, dafern sie wenigstens 6 Ellen von der nachbarlichen
Grenze zu stehen kommen;
ßh bei Gebäuden mit geschlossenen Umfassungen, wie Schweine= und Federviehställe,
Pumpenüberbaue, Abtritte, Gerätheräume u. s. w., welche nicht mehr als 12 U□ Ellen
Grundfläche und einschließlich des Daches nicht mehr als 4 Ellen Höhe haben, insofern die-
selben mindestens 3 Ellen von allen anderen nicht massiven Gebäuden des Gehöftes und
ebensoweit von der nachbarlichen Grenze entfernt sind.
Diejenigen Theile der Umfassungen der Gebäude sub b, d. e und f, welche sich nicht
in der vorgeschriebenen Entfernung von der Nachbargrenze und den anderen Gebäuden des
Gehöftes befinden, sind massiv (§ 26) und zwar bei einer Entfernung von weniger als
3 Ellen von der Nachbargrenze als Brandmauern (§ 31) herzustellen. Ist das Terrain
jenseits der nachbarlichen Grenze bis auf eine genügende Entfernung unbebaut und von der
Art, daß eine nähere Bebauung auch nicht zu erwarten steht, so kann die Baupolizeibehörde
nach ihrem Ermessen von dem theilweisen Massirbaue und von dem vorgeschriebenen Abstande
von der Nachbargrenze entbinden;
8) bei Gartenlauben.
Bei allen diesen Entfernungen ist ohne Unterschied der Abstand maßgebend, welcher von
der Umfassungswand des Gebäudes stattfindet, und sind unter den bei a, b, c gedachten
fremden Gebäuden auch solche zu verstehen, welche jenseits des städtischen Gebiets auf Dorf-
flur stehen.
* 29. Die Stärke der massiven Umfassungen, einschließlich der Dachmauern, hat sich
nach der Beschaffenheit der in Anwendung kommenden Materialien, der Construction, der
Dimensionen (der Höhe der Stockwerke und deren Zahl) und der Bestimmung des Gebäudes
zu richten. Bei allen mehrstöckigen Gebäuden, deren Stockwerke nicht über 6 Ellen Höhe
haben, müssen die freistehenden massiven Umfassungen wenigstens folgende Stärken erhalten,
und zwar bei Mauern:
a.
von regelmäßig bearbeiteten Steinen
(Sandstein-Grundstücken und dergleichen):
im Dache 8 beziehendlich 10 Zoll, mit Schäften von 16 beziehendlich 20 Zoll Stärke,
im 1. Stockwerke, von oben gerechnet, 10 Zoll, mit Schäften von mindestens 16 Zoll Stärke,
im 2. Stockwerke, von oben gerechnet, 16 Zoll Stärke,
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— 3. - - - - 20 - -
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