Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 69 — 
Grenze reicht und das Traufwasser mittelst Rinnen und Rohre auf eigenes Gebiet ab— 
geleitet wird. 
# 40. Bei Neubauen von Dächern, sowohl auf neuen als alten Gebänden, und gleich- 
viel, ob hierzu auch altes Holzmaterial mit verwendet worden, ist nur harte Bedeckung, als: 
Steine, Ziegel, Schiefer, Metall, Glas, Cement und Asphalt, ingleichen unter den nach- 
stehenden Bedingungen deren approbirte Surrogate: Dachpappe, Dachfilz, Holzcement gestattet. 
Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn von vorhandenen weichbedeckten Dächern eine 
ganze Seite der Bedeckung nebst deren Unterlage an Lattung oder Schalung behufs deren 
Erneuerung oder Reparatur abgenommen wird, vorausgesetzt in diesem Falle, daß das vor- 
handene Sparrwerk, sowie die Umfassungen des Gebäudes nach dem Ausspruche des Sach- 
verständigen harte Bedeckung zu tragen vermögen. 
# 41. Dachpappe, Dachfilz und ähnliche approbirte Surrogate der harten Dachung 
sind als Dachbedeckung im Innern der Städte und Vorstädte und überhaupt in geschlossenen 
Gebäudereihen in der Regel nicht gestattet, sonst aber unter der Voraussetzung, daß das be- 
treffende Gebäude mindestens 20 Ellen von der nachbarlichen Grenze entfernt steht, in fol- 
genden Fällen zulässig: 
a) wenn das Dach keine größere Höhe hat, als bei Sattelform 1 und bei Pultform 2 
der Gebäudetiefe incl. des Simsvorsprungs; 
b) wenn das Dach, obgleich von größerer Höhe, als vorstehend angegeben, zeither weich 
bedeckt war und sonst ein besonderes Bedenken nicht vorliegt; 
C) wenn das Sparrwerk eines zeither weich bedeckten Daches und die Umfassungen des 
Gebäudes nach des Sachverständigen Ausspruche harte Bedachung nicht zu tragen vermögen; 
d) wenn das Gebäude nach den baupolizeilichen Vorschriften mit weicher Bedachung ver- 
sehen werden darf. 
Dergleichen Dächer müssen, wenn sie die unter à vorgeschriebene geringe Höhe oder über- 
haupt eine solche Neigung haben, daß deren Begehen thunlich ist und, wenn die Gebände 
mehr als 10 Ellen Fronthöhe haben, je nach der Größe der ersteren, eine oder mehrere Aus- 
steigeöffnungen von mindestens einer Elle im Quadrat erhalten. Diese, sowie andere in der 
Dachfläche befindliche Oeffnungen sind wasserdicht und feuersicher zu verschließen. 
Von Innehaltung der oben bestimmten 2 Oelligen Entfernung können die Obrigkeiten, je 
nach dem geringeren Umfange der Dachung und je nach Beschaffenheit der Umgebung überhaupt 
Ausnahmen gestatten, wenn Nachtheile und Belästigungen für die Nachbarschaft nicht zu be- 
sorgen sind. 
Im Uebrigen finden auf dergleichen Dachungen die Bestimmungen der §§# 3, 4, 8 bis 
11 der Verordnung vom 29. September 1859 (Seite 321 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1859) Anwendung. 
127 
Hartes Dach- 
bedeckungs- 
material. 
Dachpappe und 
andere Surro- 
gate der harten 
Dachbedeck- 
ung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.