Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Abtritte. 
Abtrittschlot- 
ten und 
Gruben. 
Dünger-, 
Jauchen= und 
dergleichen 
Gruben. 
Verschluß und 
Lüftung der 
Abtritt= und 
Düngergruben. 
Dachrinnen 
und Abfall- 
rohre. 
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vollständig massivem Mauerwerke bestehen, mit eisernen Aschekästen versehen werden, welche 
die Oeffnung des Aschenfalles gehörig verschließen. 
Der Abstand des Aschekastens von einem nur feuersicher verwahrten Fußboden des Aschen- 
fallraumes (vergl. 9& 45 und 59) hat sich jederzeit nach der Stärke der Feuerung zu 
richten und ist hiernach von dem Sachverständigen zu bestimmen. 
Abschnitt VI. 
Von den Abtritten, Dünger-, Jauchen= und Senkgruben, Aschebehältern 
und der Ableitung des Abfall= und Tagewassers. 
62. Abtrittsräume im Innern der Gebäude sind, wo möglich, an eine Umfassung der 
Letzteren zu legen und mit ins Freie führenden Fenstern zu versehen, die Abtritte selbst aber 
so zu construiren, daß der Abfall, ohne das Mauerwerk zu berühren, durch Schlotten in die 
Grube gelangt. . 
Ist das Herausbauen der Abtritte nicht zu vermeiden, so darf dieß nicht an den, den 
öffentlichen Verkehrswegen zugekehrten Seiten geschehen. 
863. Die von den Abtritten in die Grube führenden Schlotten sind wasserdicht (am 
besten von gebrannten irdenen Röhren) nicht unter 8 Zoll im Lichten weit herzustellen und 
von den Wänden und Mauern durch einen freien Zwischenraum von durchgängig mindestens 
3 Zoll zu trennen. 
Die Gruben selbst sind in der erforderlichen Weite und Tiefe, auch, soweit als möglich, 
außerhalb der Gebäudegrundfläche im Hofraume anzulegen und wasserdicht herzustellen. 
Die Grubenumfassung ist vom Mauerwerke des Gebäudes zu isoliren und von der Nach- 
bargrenze wenigstens 3 Elle entfernt zu halten. 
&64. Dünger, Jauche und dergleichen Abgänge dürfen in unmittelbarer Nähe von 
öffentlichen Verkehrswegen nicht offen angesammelt und aufbewahrt werden; es sind vielmehr 
bei allen mit Wohnungen und Stallungen versehenen Gebäuden oder Gehöften wasserdichte 
Dünger= und Jauchengruben in der erforderlichen Weite und Tiefe in gleicher Weise wie die 
Abtrittgruben herzustellen. 
65. Gruben wie vorgedacht, welche von Wohngebäuden umgeben sind, müssen einen 
guten, mit Sand oder dergleichen überdeckten dichten Verschluß von Bohlung, Schalung 2c. 
haben, oder überwölbt oder mit einer dicht schließenden Platte verdeckt sein. 
Bei allen geschlossenen Abtrittgruben sind geeignete Vorrichtungen anzubringen, um die 
darin sich entwickelnden Gase gehörig abzuleiten. 
66. Hölzerne Dachrinnen und dergleichen Abfallrohre sind nur bei Gebäuden ge- 
stattet, für welche der Massivbaun nicht vorgeschrieben ist (§ 26 fg.).
	        
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