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Dachrinnen ohne Abfallrohre mit Ausgüssen ins Freie dürfen nur dann angebracht
werden, wenn und insoweit der Ausguß die öffentlichen Plätze und Wege, sowie die nachbar—
liche Grenze nicht trifft.
§67. Ausgüsse und Abfallrohre für Küchen und Spülwasser dürfen nicht an den Küchen= und
Straßenfronten der in der Straßenflucht gelegenen Gebäude angebracht werden. Ablalimasser
Die Ausflüsse sind in Abzugsschleußen oder in gepflasterte Gerinne zu leiten. Seibn
Sicker= oder sogenannte Senkgruben dürfen nur mit besonderer Erlaubniß der Baupolizei-
behörde angelegt werden.
68. Gerinne und Schleußen, welche das Tage= und Abfallwasser und dergleichen Gerinne und
aus den Gehöften und Gebänden ableiten, sowie Röhrkasten und Wasserbehälter sind von der Schleußen.
nachbarlichen Grenze, wenn nicht durch Vereinigung zwischen den Nachbarn etwas Anderes
darüber bestimmt ist, mindestens 1 8 Zoll entfernt zu halten und so herzustellen, daß Feuchtig-
keit nicht nach den Nachbargrundstücken dringen kann.
6 69. Jedes mit Feuerungen versehene Gebäude oder Gehöfte hat zur Aufbewahrung Aschenbehälter.
der Asche an einem dazu geeigneten Orte ein feuersicheres bedecktes Behältniß zu erhalten,
oder es ist dazu ein gewölbter Raum mit feuersicherem Fußboden zu benutzen.
Abschnitt VII.
Von den Einfriedigungen.
§ 70. Die zwischen Privatbesitzungen und an öffentlichen Plätzen, Straßen u. s. w. an-- Einfriedig=
zulegenden Einfriedigungen (Mauern, Stacketerieen, Geländer und dergleichen) sind nach dem ungen neben
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Alignement und Niveau der Plätze, Straßen und Wege und in der Regel nicht über 4 Ellen 16n trabee
hoch zu halten. öffentlichen
Plätzen.
& 71. Bei den zwischen Nachbargrundstücken befindlichen Einfriedigungen von Holz sind Einfriedig-
die Säulen, Riegel und Nagelspitzen und bei dergleichen von Stein die Schäfte und Abdach= ungen zwischen
» . » « ... . . . Privatgrund-
ungen gegen das Grundstück des Eigenthümers der Einfriedigung, bei gemeinschaftlichen stlcken.
Mauern hingegen die Schäfte und Abdachungen nach beiden Seiten zu kehren.