Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

80 — 
B. 
Baupolizeiordnung für Dörfer. 
Abschnitt J. 
Von der Anwendung der Baupolizeiordnung im Allgemeinen. 
Anwendung &11. Die Vorschriften dieser allgemeinen Baupolizeiordnung leiden, insoweit nicht eine 
der Baudolizei von dem Ministerium des Innern genehmigte Localbauordnung am Orte besteht (8 3), auf 
allgemeinen. alle nachstehend im § 2 nicht besonders ausgenommene Hochbaue des platten Landes An- 
wendung. 
Dieselben sind daher sowohl bei Neubauten ohne Unterschied, ob diese aus roher Wurzel 
oder an Stelle bereits vorhanden gewesener Gebäude aufgeführt worden, als bei An-, Ver- 
größerungs-, Veränderungs= und Reparaturbauten, sowie bei Herstellung fester, nicht blos aus 
Zäunen bestehender Ein= und Umfriedigungen zu beobachten. 
Auch diejenigen Baulichkeiten, welche der vorgängigen obrigkeitlichen Genehmigung nicht 
bedürfen, sind dieser Bauordnung gemäß auszuführen. 3 
Ausnahmen &# 2. Von gegenwärtiger Baupolizeiordnung für das platte Land ausgenommen und den 
a en Vorschriften der Baupolizeiordnung für Städte unterstellt sind: 
für Dörfer a) Dörfer, welche und beziehendlich soweit dieselben in erheblicher Ausdehnung in zu- 
und Anwend= sammenhängender Häuserreihe gebaut sind oder gebaut werden. 
ua en Ob in einem solchen Falle die Baupolizeiordnung für Städte Anwendung zu finden habe, 
für Städte. hat jedesmal die Regierungsbehörde zu entscheiden. 
Bei den Gehöften derartig gebauter Dörfer oder Dorftheile ist jedoch der Bau durch- 
gängig massiv umfaßter Scheunen unter der Bedingung gestattet, daß die Gehöfte mindestens 
doppelte Einfahrten erhalten. 
Desgleichen 
b) Dörfer, für welche von dem Gemeinderathe mit Zustimmung der Gemeindeobrigkeit 
und gesetzten Falles der Gutsherrschaft die Baupolizeiordnung für Städte angenommen wor- 
den ist. 
C) Fabriken und solche Gewerbsanlagen, welche nicht zum Betriebe eines der § 1 des 
Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 (Seite 187 fg. des Gesetz= und Verordnungslattes 
vom Jahre 18610 bemerkten Nebengewerbe des Ackerbaues, der Viehzucht, der Forstwirth= 
schaft, des Gartenbaues oder des Weinbaues bestimmt sind, oder die nicht nur zu Werkstätten 
und Betriebsräumen der gewöhnlichen Handwerker oder der Hausindustrie dienen, und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.