Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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d) alle mit Feuerungsanlagen versehene Gebäude, welche aus mehr als drei durchlaufen— 
den Stockwerken, einschließlich des Erdgeschosses, bestehen. 
Mittel- und Seitenaufbaue gelten nicht als Stockwerke. 
83. An Orten, für welche eine von dem Ministerium des Innern genehmigte Local- Aushülfsweise 
bauordnung errichtet ist, dient diese zunächst als Baunorm und gegenwärtige allgemeine Bau— 
polizeiordnung für das platte Land kommt nur aushülfsweise oder in Zweifelsfällen zur An= Baupolizei= 
wendung. ordnung an 
9 Orten, für 
welche Local- 
bauordnungen 
bestehen. 
§ 4. Für bereits vorhandene bauliche Anlagen und Einrichtungen tritt die Wirksamkeit Eintritt der 
dieser Baupolizeiordnung erst dann ein, wenn und insoweit an denselben Veränderungen oder vereinn 
Reparaturen vorgenommen oder nöthig werden. ordnung für 
bereits be- 
stehende Ge- 
bäude. 
§ 5. Die Bauunternehmer sowohl, als die Baugewerke, geprüfte wie ungeprüfte, sowie Verpflichtung 
alle bei Bauten selbstständig sich betheiligende Handwerker sind zur Beobachtung der bezüg= für die Befolg= 
"„ » »· Z„ ung der Bau- 
lichen Bestimmungen der Baupolizeiordnung verpflichtet. polizeiord- 
Ein gedrucktes Exemplar derselben ist im Locale der Ortsbaupolizeibehörde und bei dem rsen 
Gemeinderathe zu Jedermanns Einsicht bereit zu halten. 
Abschnitt II. 
Von der Stellung und Isolirung der Gebäude. 
5 6. Werden Gebäude entweder unmittelbar an öffentlichen Wegen und Plätzen, oder Richtungslinie 
doch in keiner größeren Entfernung als 8 Ellen von denselben aufgeführt, so sind die den der Vorder- 
Letzteren zugekehrten Seiten der Gebäude in der Regel gleichlaufend mit den Richtungslinien 
der Straßen oder Plätze zu stellen. 
Bei Neubauten in unmittelbarer Nähe einer Eisenbahn ist der Bestimmung §& 39 der 
Verordnung vom 13. August 1856 (Seite 365 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 18560 nachzugehen. 
7. Ueber die festgesetzte Baulinie dürfen bauliche Anlagen und Vorrichtungen aller Art Vorspringende 
nur insoweit hervortreten, als dadurch der öffentliche Verkehr in keiner Weise beeinträch- Gebauderheite 
tigt wird. 
Straßenlinie. 
Dasselbe ist auch für das Herausschlagen der Thor- und Thürflügel maßgebend.
	        
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