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Beseitigung die 8 8. Bereits vorhandene, den Vorschriften dieser Baupolizeiordnung nicht entsprechende
Pastge soren- und den öffentlichen Verkehr störende bauliche Anlagen aller Art sind nach dem Ermessen der
Baupolizeibehörde zu entfernen, sobald die Nothwendigkeit zum Umbaue derselben eintritt.
Anlagen.
Haupt-Unter- & 9. Bei den nach dieser Baupolizeiordnung zu beurtheilenden Bauten auf dem Lande
scheidungen der ; sächlich schei wis
ist hauptsächlich zu unterscheiden zwischen
a) Gebäuden mit Feuerungsanlagen, wie Wohnhäusern und dergleichen, und
b) Gebäuden zur Aufbewahrung größerer Quantitäten von Getreide in Garben, Stroh
und von dürren Futterstoffen (Getreidescheunen, Heuschuppen, Strohschuppen und dergleichen
Vorrathsgebäude und Magazine).
Trennung der 10. In Gebäuden mit Feuerungsaulagen, wie vorstehend §& 9 unter a gedacht (Wohn-
—’ mit gebäude und dergleichen), dürfen Scheunenräume oder Behältnisse zu größeren Vorräthen von
von venens mit Stroh oder dürrem Futter, welche mehr als 80 Quadratellen Grundfläche ein-
größeren Vor= nehmen, nicht eingebaut, sondern es müssen diese Räume oder Hausabtheilungen von den übrigen
*“ und mit Feuerungsanlagen versehenen Räumlichkeiten durch eine bis zum Dachforste reichende
dürrem Futter. Brandmauer (§ 27) getrennt, oder es müssen dafür besondere, für sich bestehende Ge-
bäude der § 9, b gedachten Art errichtet werden.
Unter einem für sich bestehenden Gebäude ist überhaupt ein solches zu verstehen,
welches von einem anderen Gebäude entweder durch eine bis zum Dachforste reichende massive
Brandmauer ohne alle Oeffnung (§ 27) vollständig getrennt, oder durch einen freien Zwi-
schenraum völlig abgesondert ist.
Nicht massive abgesonderte Gebäude der vorstehend § 9, D gedachten Art müssen von jedem
mit Feuerungen versehenen Gebäude, sowohl desselben, als auch des Nachbargehöftes, entweder
wenigstens 6 Ellen entfernt bleiben, oder an den zugekehrten Seiten mit Brandmauern (§ 27)
versehen werden.
Werden dagegen mit Feuerungen versehene Gebäude (§ 9, a) neben bereits stehenden
Scheunen oder Gebäuden mit größeren Futtervorräthen 2c. (§+ 9, b) erbaut, so finden auf
erstere die vorstehenden Vorschriften wegen des Abstandes und beziehendlich der Errichtung von
Brandmauern gleiche Anwendung.
Nur in dem Falle, wo es der landwirthschaftliche Betrieb unbedingt erfordert, wie z. B.
zu Viehküchen, Wächter-, Kutscher= und dergleichen Stuben, kann es von der Localbaupolizei=
behörde nach deren Ermessen ausnahmsweise gestattet werden, in ein Wirthschaftsgebäude,
welches zugleich größere Stroh= oder Futtervorräthe enthält, einzelne Feuerungen unter der
Bedingung deren gehöriger Absonderung von den Vorrathsräumen und unter Beobachtung der
für diesen Fall im 9§ 47 vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln zu bauen.