Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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haben, müssen die freistehenden massiven Umfassungen wenigstens folgende Stärken erhalten, 
und zwar bei Mauern: 
a. 
von regelmäßig bearbeiteten Steinen 
(Sandsteingrundstücken und dergleichen) 
im Dache 8 beziehendlich 10 Zoll, mit Schäften von 16 beziehendlich 20 Zoll Stärke, 
im 1. Stockwerke, von oben gerechnet, 10 Zoll, mit Schäften von mindestens 16 Zoll Stärke, 
-2. Stockwerke, von oben gerechnet, 16 Zoll, 
— — - . 
ri 
b. 
von gebrannten Ziegeln, 
in gewöhnlichen Dimensionen 
im Dache 6 Zoll, d. i. 1 Stein, mit Schäften von 12 bis 18 Zoll Stärke, d. i. 1 bis 
11 Stein, 
im 1. Stockwerke, von oben gerechnet, 12 Zoll, d. i. 1 Stein Stärke, 
—J 2. — — — — 1 8 —J — 1 — — 
3. - - - - 18 - - 11 - - 
c. 
von Bruchsteinen, 
im Dache 18 Zoll, 
im 1. Stockwerke, von oben gerechnet, 1 8 Zoll, 
2. O - * - 21 - 
7- 3. — — — — 24 
Die Grundmauern müssen, und zwar da, wo es ausführbar ist, zu beiden Seiten hin 
entsprechend stärker (breiter) werden, als die darauf zu stehen kommenden Mauern. 
Die vorstehenden Minimalstärken der Umfassungen setzen voraus, daß die betreffenden 
Materialien wenigstens eine mittlere Festigkeit und gehörige Lagerhaftigkeit besitzen, auch 
sämmtliche Umfassungen gute Verankerung, Seitenstützung durch Scheidungen und keine größere, 
als die gewöhnliche Belastung der Wohngebäude erhalten. Die Schäfte der Dachgiebel und 
Rückmauern dürfen bei Dachhöhen bis zu 9 Ellen, vom Hauptgebälke an gemessen, nicht über 
6 Ellen, bei Dachhöhen über 9 Ellen nicht über 4 Ellen von Schaftmitte zu Schaftmitte aus- 
einander stehen.
	        
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