Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Umfassungs— 
brandmauern. 
Stärke der 
Umfassungs— 
brandmauern. 
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Bei Dachhöhen über 10 Ellen ist bei Ziegelmauer nur die obere Hälfte der Dachgiebel 
und Rückmauer in vorbestimmter Stärke, die untere Hälfte aber in der Stärke der Umfass— 
ungen des obersten Stockwerks herzustellen. 
Erhalten die Mauern von regelmäßig bearbeiteten Steinen (a) oder Bruchsteinen (c) an 
der nach dem Innern des Gebäudes gekehrten Seite ein Futter von gebrannten Ziegeln in 
der Stärke von 6 Zoll, so kann dieß mit zur Gesammtstärke der Mauer gerechnet werden, 
unter der Voraussetzung gehörigen Verbandes. Bei einer geringeren Stärke des Futters darf 
dieselbe aber nicht zur Gesammtmauerstärke gerechnet werden. 
Die Umfassungen einstöckiger, d. h. solcher Gebäude, welche nur aus Erdgeschoß und 
Dach bestehen, sind entweder nach den vorstehend unter a, b und c vorgeschriebenen Stärken 
für die obersten Stockwerke der mehrstöckigen Gebäude herzustellen, oder können nach Maßgabe 
6 22, Alin. 3 aus massiv verblendetem Bundwerke bestehen. 
Bei einstöckigen Gebäuden von sehr geringer Tiefe können die Umfassungen, wenn die- 
selben nur sehr geringe Belastung erhalten, nicht über 41 Ellen hoch sind und von regel- 
mäßig bearbeiteten Steinen hergestellt werden, 8 Zoll, bei Herstellung von Mauerziegeln aber 
6 Zoll stark, mit den nöthigen Verstärkungsschäften versehen, aufgeführt werden. 
& 27. Kommen massive Umfassungen und Dachmauern (§ 22) in eine geringere 
Entfernung als 3 Ellen von der nachbarlichen Grenze zu stehen, so sind sie an allen Theilen, 
wo dieß der Fall ist und sie der nachbarlichen Grenze zugekehrt sind, als Brandmauern her- 
zustellen. 
Brandmauern sind vom Fundamente aus selbstständig aufgeführte (massive) Mauern 
von solcher Stärke und Beschaffenheit, daß sie die Fortpflanzung eines Feuers nach der ent- 
gegengesetzten Seite hin verhindern. Sie dürfen, wenn sie als Umfassungen (Giebel, Rück- 
mauern) dienen, keinerlei, wenn sie aber Scheidungen (§ 33) bilden, nur solche Oeffnungen 
haben, welche mit feuersicherem Verschlusse versehen sind. 
Eine Ausnahme hinsichtlich der Anbringung von Fenster= oder anderen Oeffnungen in 
diesen Mauern kann die Localbaupolizeibehörde auf so lange gestatten, als das nachbarliche 
Grundstück bis auf die Entfernung von 6 Ellen von dem betreffenden Gebäude noch unbe- 
baut ist. 
Tritt eine Bebauung des Nachbargrundstücks ein, durch welche eine geringere Entfernung 
als 6 Ellen zwischen den Gebäuden herbeigeführt wird, so sind die Fenster= 2c. Oeffnungen 
bei dem näher als 3 Ellen an der Grenze stehenden Gebäude entweder zu vermauern oder 
nach dem Ermessen der Localbaupolizeibehörde im Falle der Unbedenklichkeit mit eisernen Läden 
zu versehen. 
# 28. Zu Brandmauern dürfen Lehmweller und Luftziegel nicht verwendet werden, 
dieselben sind entweder in den (§ 26) für die Umfassungen statthaften Minimalstärken oder,
	        
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