Zusammentref—
fen der Brand—
mauern mit
Holzwerk.
Anbau an
Nachbar—
gebäude.
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Vorstehende Minimalstärken der Brandmauern setzen voraus, daß dieselben durch Scheide-
mauern eine genügende Seitenstützung haben. Wo eine solche fehlt, oder nur in größeren
Abständen als von 10 zu 10 Ellen vorhanden ist, oder wenn die Stockwerkshöhe über
8 Ellen beträgt, muß eine angemessene Verstärkung mindestens in den Schäften und Bögen
oder Rollschichten eintreten.
§29. Die in vorstehender Paragraphe bestimmte Minimalstärke der Brandmauern
darf in keiner Weise abgeschwächt und auch weder in deren Schilde, noch in deren Schäfte,
Bögen oder Rollschichten Holz weder eingebunden, noch der Länge nach eingelegt werden.
Das Einlegen einzelner Unterzugs= oder Balkenköpfe in die Schäfte ist jedoch, soweit es
die Construction der Bögen und Rollschichten nicht beeinträchtigt, bis zur Flucht der Mauer-
schilder ebenso gestattet, als das Auflegen von Holzwerk auf die freien Rückenflächen der Bogen
und Rollschichten selbst.
6 30. Jeder Bau, welcher unmittelbar an einem Gebäude des Nachbars aufgeführt
wird, muß in der ganzen Höhe seiner anstoßenden Seiten seine eigenen bis zum Dachforste
reichenden und diesen abschließende Brandmauern von der vorstehend angegebenen Stärke er-
halten, wenn das vorhandene, anstoßende Nachbargebäude nicht bereits eine, den Neubau in
gleicher Weise durchgängig bis zum Dachforste verdeckende massive Brandmauer hat und diese
an jeder, auch der schwächsten Stelle ihrer ganzen Ausdehnung wenigstens
10 Zoll von Grundstücken,
12 von gebrannten Ziegeln und
18 0on Buruuchsteinen
stark ist.
Wegen Benutzung einer vorhandenen Nachbarmauer oder Aufführung einer gemeinschaft-
lichen Brandmauer (Communmauer) hat sich der Bauunternehmer mit dem Eigenthümer des
betreffenden Nachbargrundstücks zu verständigen.
Für die Stärke der gemeinschaftlichen Brand= eder Communmauern gelten dieselben Be-
stimmungen, welche für die eigenen Brandmauern (nach §§ 28 und 29) maßgebend sind,
jedoch in der Art, daß gemeinschaftliche Brandmauern, wenn sie von regelmäßig bearbeiteten
Steinen, sogenannten Grundstücken, hergestellt werden, im Dache (Giebel= und Rückmauern)
mindestens 10 Zoll mit 2 0zolligen Schäften versehen und bei Herstellung von Ziegeln min-
destens 12 Zoll stark sein müssen.
Kommen Stallungen oder Räume, in welchen starke feuchte Dämpfe oder Gase erzeugt
werden (§ 43, b) ohne eigene Umfassung unmittelbar an Nachbargebäude oder an eine ge-
meinschaftliche Mauer zu stehen, so sind sie, soweit als dieß der Fall ist, durch eine Blend-
ung von hartgebrannten Ziegeln mit 3 Zoll Zwischenraum von der Umfassungsmauer zu
trennen.