Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Treppen. 
Dachconstruc- 
tionen. 
Hartes Dach- 
bedeckungs- 
material. 
Dachpappe und 
andere Surro- 
gate der harten 
Dachbedeckung. 
— 92 — 
herzustellen. Desgleichen sind Scheidungen, an welche offene Herde zu freiem Feuer zu steben 
kommen, in der Ausdehnung der Herde und seitwärts 1 Elle darüber hinaus, in der ganzen 
Stockwerkshöhe und solche, an welche geschlossene Feuerungen, sowohl in Ofen als in 
Herdform, wie Kochkamine, Koch-, Back= und Bratmaschinen stoßen, in der ganzen Ausdehn- 
ung der Feuerung und in deren Höhe in der vorbemerkten Art und Stärke massir herzustellen. 
Alles Holzwerk der sich an diese massiven Feuerungsbrandmauern anschließenden Bundwände 
ist jedoch sowohl seitwärts, als oberhalb der geschlossenen Feuerung wenigstens 12 Zoll von 
letzterer entfernt zu halten. 
gl 35. Die Treppen haben bei allen Gebäuden ohne Ausnahme eine ihrem Zwecke an- 
gemessene Breite zu erhalten. Bei Wohngebäuden in keinem Falle unter 14 Elle. 
Es ist sehr zu empfehlen, die Treppen bei ihrem Austritte in die untersten oder Haupt 
dachboden mit Ziegelfach= oder Lehmstakewänden zu umgeben und mit einem Thürabschlusse 
zu versehen. 
Hölzerne Freitreppen sind nur an denjenigen Gebäudeseiten gestattet, für welche der Bau 
mit nicht massiven Umfassungen nach 9& 17 und 1 8 erlaubt, oder wenn sie in solche Ent- 
fernung von anderen Gebäuden zu liegen kommen, daß für die Feuersicherheit nichts zu be 
sorgen ist. 
g 36. Die Dachflächen nach den Nachbargrenzen bin anzulegen, ist nur dann gestattet, 
wenn das Gebäude mit seiner Umfassung wenigstens 1 8 Zoll und so weit von der Grenze 
entfernt bleibt, daß der Dachvorsprung nicht über diese Grenze ragt und das Traufwasser 
mittelst Rinnen auf eigenes Gebiet abgeleitet wird. 
37. Bei Neubauten von Dächern, sowohl auf neuen als alten Gebäuden und gleich 
viel, ob hierzu auch altes Holzmaterial mit verwendet worden, ist nur harte Bedeckung, als: 
Steine, Ziegel, Schiefer, Metall, Glas, Cement und Asphalt, ingleichen unter den nach- 
stehenden Bedingungen deren approbirte Surrogate: Dachpappe, Dachfilz, Holzcement ge- 
stattet. 
Dasselbe gilt auch von dem Falle, wenn von vorhandenen, weichbedeckten Dächern eine 
ganze Seite der Bedeckung nebst deren Unterlage an Lattung oder Schalung behufs deren Er- 
neuerung oder Reparatur abgenommen wird, vorausgesetzt in diesem Falle, daß das vor- 
handene Sparrwerk, sowie die Umfassungen des Gebäudes nach dem Ausspruche des Sach- 
verständigen harte Bedeckung zu tragen vermögen. 
638. Dachpappe, Dachfilz und ähnliche approbirte Surrogate der harten Dachung sind 
als Dachbedeckung unter folgenden Bedingungen und Umständen zulässig: 
a) wenn das Dach keine größere Höbe hat, als bei Sattelferm 1 und bei Pultform 2 
der Gebäudetiefe incl. des Simsvorsprungs;
	        
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