Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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b) bei einem zeither weichbedeckten Dache, wenn es auch von größerer als der vorstehend 
angegebenen Höhe ist und ein besonderes Bedenken dagegen nicht vorliegt; 
Ic) bei Gebäuden, welche nach den baupolizeilichen Vorschriften mit weicher Dachung ver- 
sehen werden dürfen. 
Dergleichen Dächer müssen, wenn sie die unter à angegebene geringe Höhe oder sonst eine 
solche Neigung haben, welche das Begehen gestattet und, wenn die Gebäude mehr als 10 Ellen 
Fronthöhe haben, je nach dem Umfange der Dachfläche, eine oder mehrere Aussteigeöffnungen 
von mindestens 1 Elle im Quadrat erhalten. Diese, sowie andere in der Dachfläche befind- 
liche Oeffnungen sind wasserdicht und feuersicher zu verschließen. 
Im Uebrigen finden auf dergleichen Dachungen die Bestimmungen der 9## 3, 4, 8 bis 11 
der Verordnung vom 29. September 1859 (Seite 321 fg. des Gesetz, und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1859) Anwendung. 
39. Die Auflegung weicher Dachungen von Stroh, Rohr, Lehm= und Holzschindeln, 
sowie überhaupt Holzbedeckungen aller Art, Dornsche Masse und sonstige nicht feuersichere 
Materialien sind nur ausnahmsweise gestattet: 
a) bei Bockwindmühlen und den lediglich zum Bergbaue, Hütten= und mineralischen 
Fabrikbetriebe dienenden Gebäuden ohne Feuerungsanlagen, wie Kauen, Wäschen, Spülen, 
Treibegöpeln auf Halden 2c., wenn dieselben wenigstens 60 Ellen von fremden Gebäuden, 
welche nicht ebenfalls zu dieser Kategorie von Betriebsgebäuden gehören, entfernt stehen. 
Bei derartigen Betriebsgebäuden unter sich ist die Bestimmung § 24, lit. à maßgebend; 
5) in dem Falle, wenn behufs der Umdeckung eines zeither weichbedeckten Daches, dessen 
Sparrwerk und die Umfassungen des Gebäudes, nach dem Ausspruche des Sachverständigen, 
harte Bedachung nicht zu tragen vermögen; 
F) bei Gartenlauben und Erdhäusern der Gärtnereien. 
Inwieweit ferner: 
60 bei interimistischen Gebäuden zu vorübergehenden, nicht wiederkehrenden Zwecken, 
wie z. B. in den unter § 3, c des Gesetzes und § 17, b der Ausführungsverordnung ge- 
dachten Fällen, die Auflegung weicher Dachung zu gestatten ist, hat die Baupolizeiobrigkeit, 
se nach dem Umfange des Gebäudes, dessen Standort und Entfernung von anderen Gebäuden 
zu ermessen; 
e) bei einzeln stehenden Gebäuden oder Gehöften, welche von fremden Gebäuden min- 
destens 300 Ellen entfernt sind, und 
()0 in den von der Regierungsbehörde zu bestimmenden Ortschaften von hoher und rauher, 
den Stürmen sehr ausgesetzter Lage, wenn entsprechend dauerhafte Dachziegel und Dachschiefer 
in einer Entfernung von 3 Meilen nicht zu erlangen sind. 
Die Schornsteinköpfe sind jedoch in allen Fällen Elle breit mit harter Bedeckung zu 
umgeben. 
15 
Weiches Dach- 
bedeckungs- 
material.
	        
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