Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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I)) Stallungen in Scheunen oder in Gebäuden, welche zugleich zu Aufbewahrung großerer 
Quantitäten von Stroh oder dürrem Futter dienen. Dergleichen Ställe dürfen auch in ihren 
Umfassungen keine Communicationsöffnungen nach den unmittelbar daneben oder darüber 
liegenden Vorrathsräumen der nurgedachten Art erhalten, oder es sind diese im unvermeid- 
lichen Falle mit feuersicherem Verschlusse zu verwahren. 
Ausnahmen von der Wölbung der Stallungen Sub c kann die Ortsbaupolizeibehörde 
in den Fällen, wo je nach der Lage und sonstigen Einrichtung der Gebäude wegen der Feuer- 
sicherheit kein Bedenken vorliegt, unter der Bedingung gestatten, daß die Stallungen Kalk- 
oder Lehmdecken (am vorzüglichsten gestreckte Winkelböden) erhalten. 
& 44. Mit Kalk= oder Lehmdecken zu versehen sind: 
à) die Räume zum Trocknen brennbarer Stoffe vermittelst künstlicher Wärme 
(Feuerbetrieb); 
b) die zu Wohnungen und deren Zugängen bestimmten und alle sonst mit Fenerungen 
versehenen, oder zu Einfeuerungen dienenden Räume, welche nicht mehr als 5 Ellen Höhe 
im Lichten haben. 
Bei den Decken der Räume a und b müssen die Holzflächen vollständig mit überzogen sein; 
c) alle übrigen Ställe, welche nicht zu den & 43, c gedachten gehören; 
)) die Einfeuerungs= oder Heizräume, beziehendlich Brennküchen genannt, vor den ge- 
wöhnlichen Ziegel-, Kalk= und Töpferöfen, Porzellan-, Glas= und dergleichen Oefen, sowie 
vor ähnlichen Oefen zur Bearbeitung unbrennbarer Stoffe und der Metalle in dem Falle, 
wenn sich dieselben nicht unmittelbar unter dem offenen Dachgebälke befinden und die Ent- 
fernung des nächsten Holzwerks über der Einfenerungsöffnung nicht wenigstens 5 Ellen beträgt. 
Für Dampfkesselanlagen, ingleichen für Gasanstalten gelten die allgemeinen deshalb er- 
lassenen Bestimmungen. 
§ 45. Die Balkenlagen über ungewölbten Wohnungs-, Trocken oder Stallräumen 
sind, wenn die Decken dieser Räume nicht aus ganzem Winkelboden bestehen, mit Fehlböden, 
d. i. mit Lehm-Ausstakung oder Schwarten= oder Breteinschub zu versehen, auf welche Letztere 
Lehm-Cstrich oder eine Auffüllung von Schutt bis zur Balkengleiche zu bringen ist. 
16. Keine Einfeuerung darf unmittelbar vom Freien, sondern muß stets von einem 
geschlossenen Raume aus erfolgen. Ob und in welcher Weise hiervon, je nach Beschaffen- 
heit und Lage der Feuerung, abgesehen werden kann, unterliegt in jedem einzelnen Falle der 
Entschließung der Ortspolizeibehörde, nach Befinden auf Grund technischen Gutachtens. 
& 47. Alle Schornsteine sind, soweit nur irgend thunlich, massiv zu gründen und mög- 
lichst lothrecht mit Vermeidung jeder Aufsattelung, Fassung und Anlehnung an Holzwerk 
von gebrannten Ziegeln aufzuführen, insofern nicht § 49 eine Ausnahme hinsichtlich des 
Ziegelmaterials gestattet. 
Ungewolbte 
Decken. 
Fehlböden der 
Balkenlagen. 
Umschließung 
der Einfeuer- 
ungsräumc. 
Schornstein- 
bau im All- 
gemeinen.
	        
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