Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Wenn die Besitzer der hiernach verpflichteten Grundstücke mit bewohnbaren Gebäuden in 
dem Flurbezirke nicht ansässig sind, auch wegen Uebernahme der auf sie kommenden Eingquar- 
tierung mit Ortsbewohnern eine Vereinigung nicht getroffen haben, so sind sie berechtigt und 
verpflichtet, ihre Verbindlichkeit zur Aufnahme von Einguartierung durch Ueberlassung der 
ordonnanzmäßigen Vergütung aus der Staatscasse und Leistung eines Geldzuschusses gegen 
die betreffende Gemeinde Genüge zu leisten. Dieser Geldzuschuß beträgt vorläufig und bis 
zu anderweiter definitiver Regulirung der Angelegenheit die Hälfte der Vergütung, welche 
nach den bisherigen Ordonnanzgesetzen (den Gesetzen vom 7. December 1837, 11. Sep- 
tember 1843 und 21. September 1864) für die betreffenden Leistungen aus der Staats- 
casse zu vergüten war. 
Der volle Betrag dieser letzteren Vergütung ist ausnahmsweise dann zuzuschießen, wenn 
nur das ordonnanzmäßige Unterkommen zu gewähren ist. 
Nach vorstehenden Bestimmungen sind auch Fabrikgebäude zu beurtheilen, welche nicht 
bewohnbar sind. Dieselben sind zwar mit Naturaleinquartierung zu verschonen, unterliegen 
jedoch dann den hinsichtlich der besonderen Vereinbarung und der Geldausgleichung vorstehend 
aufgestellten Regeln. 
812. 
Den Besitzern von Rittergütern und solchen Gütern, welche zwar nicht wirkliche Ritter— 
gutseigenschaft haben, aber zur Gemeinde in gleichen Verhältnissen stehen, wie jene, bleibt 
nachgelassen, an den Gemeindeverhandlungen und Berathungen über Militärleistungen und 
darauf sich beziehende Ausgleichungen, sofern diese Güter der Gemeinde gegenüber dabei be— 
theiligt sind, in Person, oder durch Beauftragte, wozu sie auch ihre Officianten bestellen kön— 
nen, Theil zu nehmen. 
Bei entstehender Meinungsverschiedenheit und, wenn sie durch einen Beschluß der Ge— 
meinde oder der Gemeindevertreter ihre Güter benachtheiligt finden, tritt das § 47 der Land 
gemeindeordnung vorgeschriebene Verfahren ein. 
Haben sie an den Versammlungen in der Gemeinde weder persönlich, noch durch Be— 
auftragte Theil genommen, so sind sie dennoch gegen die Beschlüsse des Gemeinderaths zu 
hören. 
813. 
Wenn Leistungen der Commun für das Militär in Anspruch genommen werden, so ruht, 
insofern diese unmittelbar in natura geschehen, die Verpflichtung zur Mitleidenheit auf dem 
Grundbesitze. 
Werden aber dergleichen Leistungen, nach getroffenen Localeinrichtungen, nicht numittel- 
bar, sondern durch Einmiethung, Verdingung 2c. aufgebracht, so bleibt den Communen über- 
lassen, dafern über die Vergütungen, welche die Kriegscasse gewährt, ein Mehranfwand ent- 
186. 17
	        
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