Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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8 16. 
Die Besitzer von Feldgrundstücken sind verbunden, die erforderlichen Plätze zu den 
Uebungen der Truppen im Freien, auf Verlangen, für bestimmte Zeit zu überlassen oder, 
wenn solches von dem Kriegsministerium für nöthig befunden wird, gänzlich abzutreten 
817. 
Die Entschädigung ist, nach § 31 der Verfassungsurkunde, ohne Anstand zu ermitteln 
und zu gewähren. Dafern über den Betrag derselben keine sofortige gütliche Vereinigung mit 
den betheiligten Grundbesitzern stattfindet, so ist auf Anordnung des Kriegsministeriums durch 
die Amtshauptmannschaft, unter Zuziehung der Grundstücksbesitzer, eine Abschätzung, unter 
Vorbehalt der Genehmigung des Kriegsministeriums, durch zuverlässige Landwirthe, welche, 
insofern sie nicht im Allgemeinen zu Würderungen in dem betreffenden Amtsbezirke bereits in 
Pflicht stehen, besonders zu vereiden sind, zu veranstalten und, nach deren Ergebniß, die Ent- 
schädigungssumme auszuwerfen. 
Bei Ausmittelung der Entschädigung für die auf längere Zeit abzutretenden Uebungs- 
plätze der Garnisonen ist von den mit der Abschätzung zu beauftragenden Landwirthen der eine 
von den betheiligten Grundstücksbesitzern, der andere von dem Kriegsministerium, der dritte 
von der Amtshauptmannschaft, welche die Abschätzung zu leiten hat, zu ernennen. 
Zu Ermittelung der Entschädigung für die größeren Exerzirplätze in Cantonnirungen 
und der Feldschäden bei Manoeuvres findet stets eine Abschätzung statt, und ist zu einer solchen 
jedesmal ein Stabsoffizier zuzuziehen, der diesen Uebungen beigewohnt hat. 
Zu Führung eines gerichtlichen Protocolls ist zu jeder Abschätzung ein zum Protocolliren 
befugter Beamter eines Gerichtsamts zuzuziehen. 
Wollen die Grundbesitzer bei dem Ergebnisse ver Abschätzung und der auf Grund der- 
selben von der Behörde gefaßten Entschließung sich nicht beruhigen, so bleibt denselben, soweit 
sie sich damit fortzukommen getrauen, der Rechtsweg vorbehalten. 
r18. 
Im Falle Grundstücke käuflich abgetreten werden, ist dem Eigenthümer und dessen Nach- 
besitzern das Vorkaufsrecht zu dem Preise, welchen ein Fremder bietet, einzuräumen und vor- 
zubehalten. 
819. 
Die erste Instanz für sämmtliche, die Militärleistungen betreffende Angelegenheiten sind 
die Ortsobrigkeiten. 
820. 
Die zweite und zugleich Reelamations-Instanz sind die Kreisdirectionen. 
17“
	        
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