Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Die Anweisung der Ortschaften zur Unterbringung von Truppen in Cantonnements, auf 
Märschen und bei einzelnen Commandos geschieht durch die Amtshauptmannschaften nach den 
ihnen vom Armeecorpscommando, bez. anderen hierzu ermächtigten Commandobehörden zu- 
gehenden Marsch= und Cantonnements-Tableaus, oder besonderen Anträgen. 
Für jeden einzelnen Ort ist eine Quartieranweisung in doppelten Exemplaren aus- 
zufertigen, von denen das eine die Ortsbehörde, das andere die betreffende Commandobehörde 
erhält. 
Die Vertheilung der Offiziere und Mannschaften in den Orten selbst geschieht, mit Be- 
rücksichtigung der etwa aus dienstlichen Rücksichten hinsichtlich der Ortstheile und Districte 
von der Commandobehörde getroffenen Wahl, durch die Localbehörden. 
Den von den Quartiermachern etwa erhobenen Bedenken oder angebrachten Wünschen, 
bez. Forderungen ist, sobald sie ihre Begründung in den Bestimmungen dieser Verordnung 
finden, so weit wie möglich, zu entsprechen. 
2C. 2. 
866. 
Auf Märschen, den Tag des Eintreffens in der Garnison, den Commando= oder Can- 
tonnementsort mit eingeschlossen, an Rasttagen, sowie an allen mit den Märschen verbundenen 
unvermeidlichen Aufenthaltstagen (Liegetagen) gebührt den Unteroffizieren, vom Feldwebel an 
abwärts und der Mannschaft die Marschverpflegung. 
Ausgenommen hiervon sind nur: 
1. Märsche von einem Tage, bei denen der Soldat an demselben Tage in die verlassene 
Garnison, resp. den Commando= oder Cantonnementsort wieder zurückkehrt; 
2. Manoeuvres, — selbst bei gleichzeitigem Cantonnementswechsel — sobald die Märsche 
einen Theil der Manoeuvres bilden. 
In diesen vorangeführten beiden Fällen darf nur die Garnison= resp. Cantonnements- 
verpflegung gewährt werden (vergl. § 70). 
867. 
Die Marschverpflegung wird auf Grund der von den Amtshauptmannschaften, bez. der 
Militärbehörde (88 24 und 25), ausgestellten Quartieranweisung oder Marschroute dem 
Soldaten durch den Quartiergeber verabreicht, und soll im Allgemeinen die sein, welche der 
Tisch des Letzteren bietet. Um jedoch Beeinträchtigungen, sowie übermäßigen Forderungen 
vorzubeugen, wird die täglich zu verabreichende Verpflegung auf 
1 Pfund Fleisch — Gewicht des rohen Fleisches — Zugemüse und Salz, soviel zu
	        
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