Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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einer Mittagsmahlzeit gehört und das für einen Tag erforderliche Brod (1 Pfund 
und 12 bis zu 26 Loth) 
festgesetzt. 
Frühstück, Abendessen und Getränke hat der Soldat von seinem Wirthe nicht zu fordern. 
868. 
Die vollständige Beköstigung muß dem Soldaten selbst dann verabreicht werden, wenn 
er zu später Tageszeit in dem Quartiere eintrifft. 
Ist der Soldat von seiner Garnison aus für einzelne Tage des Marsches mit der Brod— 
portion resp. dem Brodgelde versehen oder wird ausnahmsweise die Brodportion aus Maga- 
zinen oder von Lieferanten entnommen, so hat der Quartiergeber dem Soldaten Brod nicht 
weiter zu verabreichen. 
869. 
Offiziere haben für ihre, sowie für die Beköstigung unbelöhnter Diener und Privatdiener 
in der Regel selbst zu sorgen. 
Wo sich jedoch keine andere Gelegenheit zur Speisung gegen verhältnißmäßige Zahlung 
vorfindet, haben auch sie auf Gewährung der Marschverpflegung gegen Bezahlung Anspruch. 
Kommt mit den Quartiergebern eine Einigung über die Art und Vergütung der Be— 
köstigung nicht zu Stande, so muß von diesen auf Verlangen die Beköstigung des Soldaten 
gegen Vergütung von 5 Ngr. verabreicht werden. 
Einjährige Freiwillige, insofern sie nicht schon in die Verpflegung aufgenommen sind, 
werden in Ansehung der Verpflegung vollständig, wie die in Reih und Glied stehenden Mann- 
schaften behandelt, müssen jedoch die Verpflegung mit 5 Ngr. aus eigenen Mitteln bezahlen. 
870. 
(mit Berücksichtigung der Verordnung vom 16. December 1868). 
Die tägliche Brodportion des Soldaten beträgt auf Märschen, im Cantonnement, am 
Commandoorte, sowie in der Garnison gleichmäßig 1 Pfund 12 Loth (wegen der Märsche 
siehe jedoch S 67). 
Die Mittagskost muß sich der Soldat im Cantonnement und am Commandoorte, wie 
dieß gleichmäßig in der Garnison der Fall ist, in der Regel aus dem dazu bestimmten Löhn- 
ungstheile und dem bewilligten Verpflegungszuschusse selbst beschaffen. Es ist aber bei Can- 
tonnements gestattet, die Beköstigung des Soldaten den Quartiergebern auf Grund einer 
gütlichen, unter Mitwirkung der Civilbehörde getroffenen Einigung zu überlassen, und wird 
hierbei nur auf die Gewährung einer für die Soldaten ausreichenden, angemessenen ortsüblichen 
Mittagskost hinzuwirken sein, von der strengen Festhaltung der einzelnen Theile des Portions- 
18“
	        
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