Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 119 — 
Löhnungs- und Bekleidungsgebührnisse dieser Commandos für die Dauer derselben zu über— 
tragen. 
877. 
Executionscommandos können nur auf Regquisition derjenigen Civilbehörden, welche hier- 
zu berechtigt sind, gegeben werden. 
878. 
Diese Commandos erhalten, außer dem ihnen zu gewährenden ordonnanzmäßigen Unter— 
kommen, die Executionsgebühren, welche vom Tage des Abgangs des Commandos aus dem 
Quartierorte zu berechnen sind, und täglich 
10 Ngr. für einen Unteroffizier oder Gefreiten, 
und 
6 Ngr. für einen Gemeinen, er sei beritten oder unberitten, 
betragen. 
Auf dem Rückwege tritt das für Marschquartiere geordnete Gebührniß ein. 
6 79. 
Die requirirende Behörde hat für die richtige Zahlung der Executionsgebühren zu sorgen 
und selbige zu vertreten. 
880. 
Die Fourage ist auf Märschen, an Rast- und Liegetagen, sowie auf den Tag des Ein— 
rückens in den Cantonnements- oder Commandoort und den darauf folgenden Tag auf Grund 
der ausgestellten Marschroute oder Quartieranweisung von den Quartierwirthen nach den 
Sätzen für Marschrationen zu verabreichen. 
8 81. 
In Cantonnements und bei Commandos wird die Fourage vom dritten Tage an aus 
Militärmagazinen oder durch angenommene Lieferanten verabreicht, oder es werden besondere 
Contracte, namentlich über Lieferungen des Rauchfutters, mit den Ortsgemeinden abgeschlossen. 
882. 
Bei Commandos oder Cantonnements von voraussichtlich läugerer als vierwöchentlicher 
Dauer wird die Garnisonration, bei kürzerer Dauer, sowie bei anstrengenden sonstigen Uebungen 
der Truppen — im letzteren Falle auf besonderen Befehl — die Marschration gewährt. 
883. 
Die Marschrationen sind schwere, mittlere und leichte, und besteht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.