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Löhnungs- und Bekleidungsgebührnisse dieser Commandos für die Dauer derselben zu über—
tragen.
877.
Executionscommandos können nur auf Regquisition derjenigen Civilbehörden, welche hier-
zu berechtigt sind, gegeben werden.
878.
Diese Commandos erhalten, außer dem ihnen zu gewährenden ordonnanzmäßigen Unter—
kommen, die Executionsgebühren, welche vom Tage des Abgangs des Commandos aus dem
Quartierorte zu berechnen sind, und täglich
10 Ngr. für einen Unteroffizier oder Gefreiten,
und
6 Ngr. für einen Gemeinen, er sei beritten oder unberitten,
betragen.
Auf dem Rückwege tritt das für Marschquartiere geordnete Gebührniß ein.
6 79.
Die requirirende Behörde hat für die richtige Zahlung der Executionsgebühren zu sorgen
und selbige zu vertreten.
880.
Die Fourage ist auf Märschen, an Rast- und Liegetagen, sowie auf den Tag des Ein—
rückens in den Cantonnements- oder Commandoort und den darauf folgenden Tag auf Grund
der ausgestellten Marschroute oder Quartieranweisung von den Quartierwirthen nach den
Sätzen für Marschrationen zu verabreichen.
8 81.
In Cantonnements und bei Commandos wird die Fourage vom dritten Tage an aus
Militärmagazinen oder durch angenommene Lieferanten verabreicht, oder es werden besondere
Contracte, namentlich über Lieferungen des Rauchfutters, mit den Ortsgemeinden abgeschlossen.
882.
Bei Commandos oder Cantonnements von voraussichtlich läugerer als vierwöchentlicher
Dauer wird die Garnisonration, bei kürzerer Dauer, sowie bei anstrengenden sonstigen Uebungen
der Truppen — im letzteren Falle auf besonderen Befehl — die Marschration gewährt.
883.
Die Marschrationen sind schwere, mittlere und leichte, und besteht