Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1869. 
— — —— 
33. Verordnung, 
die Abänderung einiger Bestimmungen des Militär-Strafgesetzbuchs, der Militär- 
Strafgerichtsordnung und der Verordnung über die Diseiplinarbestrafung in der 
Armee vom 4. November 1867 betreffend; 
vom 22. März 1869. 
  
  
N mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs beschlossen worden ist, beziehend- 
lich zu weiterer Uebereinstimmung mit der durch die Allerhöchste Präsidialverordnung vom 
29. December 1867 eingeführten Königlich Preußischen Militär-Strafgesetzgebung, einige 
Abänderungen beziehendlich Erläuterungen des Militär = Strafgesetzbuchs, der Militär- 
Strafgerichtsordnung und der Verordnung über die Disciplinarbestrafung in der Armee 
vom 4. November 1867 eintreten zu lassen, so werden dieselben im Nachfolgenden zur 
Darnachachtung hiermit bekannt gemacht. 
& 1. Bei Anwendung der Bestimmung im § 70 des Militär-Strafgesetzbuchs ist auf 
die unterm 27. März 1860 ertheilte und dahin lautende authentische Interpretation Rück- 
sicht zu nehmen: 
„Es ist, wenn durch pünktliche Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein 
Militär-Strafgesetz verletzt wird, der befehlende Vorgesetzte allein dafür verantwortlich 
und der gehorchende Untergebene kann nur strafbar werden, wenn in der Ausführung 
eine Verletzung der militärischen Treue liegt.“ 
6&2. Im §& 130 des Militär-Strafgesetzbuchs haben die Worte: 
„oder liegen andere besonders mildernde Umstände vor“" 
in Wegfall zu kommen. 
83. Gleiches gilt von den Worten im § 132, Abs. 2 des Militär-Strafgesetzbuchs: 
„oder liegen andere mildernde Umstände vor.“ 
& 4. Bei § 151 des Militär-Strafgesetzbuchs tritt, an Stelle der bisherigen, folgende 
Fassung: 
869. 21
	        
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