Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1869.
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33. Verordnung,
die Abänderung einiger Bestimmungen des Militär-Strafgesetzbuchs, der Militär-
Strafgerichtsordnung und der Verordnung über die Diseiplinarbestrafung in der
Armee vom 4. November 1867 betreffend;
vom 22. März 1869.
N mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs beschlossen worden ist, beziehend-
lich zu weiterer Uebereinstimmung mit der durch die Allerhöchste Präsidialverordnung vom
29. December 1867 eingeführten Königlich Preußischen Militär-Strafgesetzgebung, einige
Abänderungen beziehendlich Erläuterungen des Militär = Strafgesetzbuchs, der Militär-
Strafgerichtsordnung und der Verordnung über die Disciplinarbestrafung in der Armee
vom 4. November 1867 eintreten zu lassen, so werden dieselben im Nachfolgenden zur
Darnachachtung hiermit bekannt gemacht.
& 1. Bei Anwendung der Bestimmung im § 70 des Militär-Strafgesetzbuchs ist auf
die unterm 27. März 1860 ertheilte und dahin lautende authentische Interpretation Rück-
sicht zu nehmen:
„Es ist, wenn durch pünktliche Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein
Militär-Strafgesetz verletzt wird, der befehlende Vorgesetzte allein dafür verantwortlich
und der gehorchende Untergebene kann nur strafbar werden, wenn in der Ausführung
eine Verletzung der militärischen Treue liegt.“
6&2. Im §& 130 des Militär-Strafgesetzbuchs haben die Worte:
„oder liegen andere besonders mildernde Umstände vor“"
in Wegfall zu kommen.
83. Gleiches gilt von den Worten im § 132, Abs. 2 des Militär-Strafgesetzbuchs:
„oder liegen andere mildernde Umstände vor.“
& 4. Bei § 151 des Militär-Strafgesetzbuchs tritt, an Stelle der bisherigen, folgende
Fassung:
869. 21