Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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3. Hauptleute und Rittmeister. 
4. Subalternoffiziere: 
a) Premier-Lieutenant, 
b) Seconde-Lieutenant. 
II. die Unteroffiziere: 
Dieselben sind 
1. solche, die das Portepee tragen: 
a) die Oberfeuerwerker, die Feldwebel, die Wachmeister, die Vicefeldwebel und 
Vicewachmeister, 
b) die Portepeefähnriche, 
c) die Wallmeister, der Zeugfeldwebel, 
d) die Wirthschaftssecretäre (soweit noch vorhanden), 
e) die Stabsroßärzte, 
1bdie Stabshautboisten, die Stabshornisten und die Stabstrompeter; 
2. solche, welche das Portepee nicht tragen: 
Zu denselben gehören 
a) die Feuerwerker, 
b) die Sergeanten, die Guiden (soweit noch vorhanden), 
C) die Unteroffiziere (Oberjäger bei den Jägern), 
d) die Regiments= und Bataillonstamboure, die etatmäßigen Trompeter, die Haut- 
boisten, die Waldhornisten bei den Jägern, sowie diejenigen außeretatmäßigen 
Hautboisten, Waldhornisten und Trompeter, welchen die Unteroffizierscharge 
besonders verliehen ist, 
e) die Zeugsergeanten, 
)) die Unter-Roßärzte, 
g) die Militär-Oberbäcker, die Backmeister, die Mühlenwerksmeister, der Ab- 
theilungsschreiber bei der Magazinverwaltung, 
h) die Ober-Lazarethgehülfen und die Lazarethgehülfen. 
Anmerkung: Alle unter A. II. 1 und 2 aufgeführten Personen des Soldatenstandes 
in der Armee sind wirkliche Unteroffiziere; die Ertheilung des blosen Ranges eines Unter- 
offiziers soll nicht mehr stattfinden. 
III. die Gemeinen: 
Zu denselben gehören 
1. die Obergefreiten bei der Artillerie, dieselben (ad 1, 2, 3, 4) sind indeß 
2 die Gefreiten, in allen gemeinschaftlichen Dienst- 
3. die Schießer bei der Militär-Bäckerabtheilung, verhältnissen Vorgesetzte der Ge- 
4. die Unter-Lazarethgehülfen, meinen;
	        
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