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MÆ 35. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn betreffend;
vom 27. April 1869.
Von der genehmigten Richtungslinie der Chemnitz-Leipziger Staatseisenbahn wird auch die
Flur von
Altdorf
betroffen, was unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. Februar laufenden Jahres
(Seite 23 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) und auf die Bekannt-
machung vom 8. April dieses Jahres (Seite 39 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1869) andurch bekannt gemacht wird.
Dresden, den 27. April 1869.
Ministerium des Junnern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
36. Verordnung,
die Veranstaltung neuer Wahlen für die zweite Kammer der
Ständeversammlung betreffend;
vom 30. April 1869.
Nechtem zufolge der Bestimmungen im § 68 des Gesetzes, einige Abänderungen der Ver-
fassungsurkunde u. s. w. betreffend, vom 3. December 1868 (Seite 1367, Abth. II des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), sowie des Gesetzes, die Wahlen für den
Landtag betreffend, von demselben Tage, §# 15 fg. (Seite 1372, Abth. II des Gesetz-
und Verordnungsblattes Lom Jahre 1868), eine vollständige Erneuerung der Wahlen für die
zweite Kammer der Ständeversammlung sich erforderlich macht, so werden in Gemäsheit
§ 22 des letztgedachten Gesetzes alle damit verfassungsmäßig beauftragten Behörden angewiesen,
die zu Veranstaltung der Neuwahlen in sämmtlichen Wahlkreisen nach den Vorschriften dieses
Gesetzes nöthigen Einleitungen sofort zu treffen.
Die Abgabe der Stimmen hat in allen Wahlkreisen
den 4. Juni dieses Jahres
stattzufinden.
1869. 22