Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht, hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2. Juni 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
& 47. Deecret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Mylau; 
vom 4. Juni 1869. 
Nechtem mit Allerhöchster Genehmigung von Seiten des Justizministeriums die im § 14 
des Regulativs für die von der Stadtgemeinde zu Mylau zu errichtende Sparcasse daselbst 
enthaltene Rechtsvergünstigung bewilligt worden ist, so hat das Ministerium des Innern das 
nurgedachte Regulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben 
genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 4. Juni 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Mylan. 
Fromm. 
2c. 2c. 
814. 
Ausschluß von Berkümmerungen. 
Einlagen, Zinsen und Einlage= und Quittungsbücher können nicht verkümmert und mit 
Beschlag belegt werden; Hülfsvollstreckung aber in die bei Schuldnern vorgefundenen Einlage- 
und Quittungsbücher ist zulässig. 
ꝛc. rc.
	        
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