Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Statut 
des städtischen Krankenhauses zu Hohenstein. 
2c. r2c. 
8 13. Wegen der im Rückstande verbliebenen Verpflegungsbeiträge, sowie wegen be— 
strittener Begräbnißkosten soll dem Stadtkrankenhause an demjenigen Nachlasse der darin Ver- 
storbenen, welchen die Letzteren in das Stadtkrankenhaus eingebracht haben, das Retentions- 
und Vorzugsrecht vor anderen an den beregten Nachlaß Anspruch machenden Gläubigern ein- 
geräumt sein. 
2c. ꝛc. 
  
. 52. Bekanntmachung, 
die Vornahme von Landtagswahlen für die erste Kammer betreffend; 
vom 9. Juli 1869. 
In Folge der Resignation zweier Mitglieder der ersten Kammer der Ständeversammlung 
sind für zwei der im § 63 sub Nr. 13 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen in der 
genannten Kammer von den Betheiligten im Leipziger Kreise und beziehendlich in der Ober- 
lausitz neue Wahlen zu bewirken. Es wird daher die ungesäumte Vornahme dieser Wahlen 
unter Bezugnahme auf die an den Kreisvorsitzenden, beziehendlich Landesältesten der Ober- 
lausitz deshalb ergehenden besonderen Verfügungen hierdurch angeordnet. 
Dresden, am 9. Juli 1869. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
‚K 33. Verordnung, 
die Ausführung des Artikels 12 der Literar-Convention zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Italien vom 12. Mai 1869 betreffend; 
vom 12. Juli 1869. 
Zu Ausführung der Bestimmung im Artikel 12 der Uebereinkunft zwischen dem Nord— 
deutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeug—
	        
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