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Statut
des städtischen Krankenhauses zu Hohenstein.
2c. r2c.
8 13. Wegen der im Rückstande verbliebenen Verpflegungsbeiträge, sowie wegen be—
strittener Begräbnißkosten soll dem Stadtkrankenhause an demjenigen Nachlasse der darin Ver-
storbenen, welchen die Letzteren in das Stadtkrankenhaus eingebracht haben, das Retentions-
und Vorzugsrecht vor anderen an den beregten Nachlaß Anspruch machenden Gläubigern ein-
geräumt sein.
2c. ꝛc.
. 52. Bekanntmachung,
die Vornahme von Landtagswahlen für die erste Kammer betreffend;
vom 9. Juli 1869.
In Folge der Resignation zweier Mitglieder der ersten Kammer der Ständeversammlung
sind für zwei der im § 63 sub Nr. 13 der Verfassungsurkunde bezeichneten Stellen in der
genannten Kammer von den Betheiligten im Leipziger Kreise und beziehendlich in der Ober-
lausitz neue Wahlen zu bewirken. Es wird daher die ungesäumte Vornahme dieser Wahlen
unter Bezugnahme auf die an den Kreisvorsitzenden, beziehendlich Landesältesten der Ober-
lausitz deshalb ergehenden besonderen Verfügungen hierdurch angeordnet.
Dresden, am 9. Juli 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
‚K 33. Verordnung,
die Ausführung des Artikels 12 der Literar-Convention zwischen dem Norddeutschen
Bunde und Italien vom 12. Mai 1869 betreffend;
vom 12. Juli 1869.
Zu Ausführung der Bestimmung im Artikel 12 der Uebereinkunft zwischen dem Nord—
deutschen Bunde und Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeug—