Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

— 164 — 
nissen und Werken der Kunst vom 12. Mai 1869 (Seite 293 fg. des Bundes-Gesetz— 
blattes vom Jahre 1869) wird hierdurch Folgendes verordnet: 
Alle Verleger, Buchdrucker und Buchhändler, in deren Besitze sich vollendete oder ange- 
fangene Nachbildungen Italienischer Originale befinden, welche nach der vorgedachten Ueber- 
einkunft künftig als Nachdrucke anzusehen sein werden, gleichviel ob dieselben im In= oder 
Auslande erzeugt sind, haben binnen vierzehn Tagen vom Erscheinen gegenwärtiger Verord- 
nung an gerechnet vollständige Verzeichnisse aufzustellen, in welchen die von jeder dieser Nach- 
bildungen auf ihrem Lager befindliche Anzahl von Exemplaren anzugeben ist. 
Dabei sind von den Verlegern die in ihrem Verlage erschienenen und noch erscheinenden 
oder von ihnen mit Verlagsrecht erworbenen, noch unrollendeten Werke und periodischen 
Schriften unter Angabe sowohl der von jedem Bande oder Theile, jedem Hefte oder jeder 
ummer auf dem Lager befindlichen Exemplarzahl, als der Stärke der Auflage des letzten 
erschienenen Bandes, Theiles oder Heftes, oder der letzten erschienenen Nummern in einem 
besonderen Verzeichnisse zusammenzustellen. 
Ferner sind die Verzeichnisse der Cliches, Holzstöcke und gestochenen Platten aller Art, 
sowie der lithographischen Steine von den Verzeichnissen der Bücher getrennt zu halten. 
Diese Verzeichnisse sind sofort nach ihrer Aufstellung der zuständigen Verwaltungsbehörde 
zu übergeben. 
Letztere hat auf Grund dieser Verzeichnisse so schleunig als möglich und jedenfalls bis 
zum 28S. August dieses Jahres bei den Verlegern, Buchdruckern und Buchhändlern selbst jedes 
der vorräthigen Exemplare an einer geeigneten Stelle mit ihrem amtlichen Stempel oder nach 
Befinden mit einem für diesen Zweck besonders anzufertigenden Stempel zu bedrucken. 
Sobald von den in die Verlagsconten aufgenommenen unvollendeten oder periodischen 
Werken ein neuer Band, eine neue Lieferung, oder Nummer fertig wird, haben die Verleger 
der Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen, und Letztere hat dann von jeder dieser Fortsetz- 
ungen eine der im Verzeichnisse angegebenen Stärke der Auflage gleichkommende Anzahl von 
Exemplaren ohne Zeitverlust abzustempeln. Für periodische Schriften gilt dieß jedoch nur bis 
zu Beendigung des laufenden Jahrgangs. 
Dresden, den 12. Juli 1869. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 22. Juli 1869.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.