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8 1. Wird mit Taback bepflanztes Land, bevor ein Einsammeln der Tabacksblätter
stattgefunden hat, wegen Mißwachses oder Beschädigung des Tabacks, nach vorgängiger Anzeige
bei der Steuerhebestelle unter Aufsicht eines Steuerbeamten umgepflügt, so wird dem Tabacks-
pflanzer die Steuer für die umgepflügte Fläche erlassen. Von der erfolgten Umpflügung hat
der Ober-Kontroleur Ueberzeugung zu nehmen und solche zu bescheinigen.
& #2. Wird durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung vor oder während der eigentlichen
Tabacksernte der sechste Theil oder darüber der gesammten von einem Tabackspflanzer in
einer Feldflur mit Taback bestellten Grundfläche so stark beschädigt, daß nach der Abschätzung
von dem beschädigten Theile der Grundfläche entwever nicht ein Viertel oder nicht die Hälfte
des Ertrages zu gewinnen ist, welcher gewonnen sein würde, wenn sich der Unfall nicht er-
eignet hätte, dann wird von diesem beschädigten Theile die Steuer im ersten Falle ganz, in
dem anderen zu zwei Dritteln erlassen.
Dieser Erlaß wird unter denselben Bedingungen auch für die Beschädigungen durch Frost
gewährt, insofern solche in den Monaten Juli, August und September, jedenfalls aber spiter
als die erfolgte Anmeldung der Tabackspflanzung eingetreten sind.
Beschädigungen, welche sich nach der Haupternte an dem Nachwuchse oder sog. Geiz
(den neuen Trieben nach abgeschnittener Tabacksstaude) ergeben, begründen leinen Anspruch
auf Steuererlaß.
3. Werden durch Feuerschaden von dem noch im Ganzen und ohne daß davon etwas
verkauft worden ist, vorhandenen Tabacksgewinn bei dem Tabackspflanzer vor dem 1. Februar
des dem Erntejahre folgenden Jahres erweislich die Hälfte oder drei Viertheile zerstört, so
wird die Steuer ebenfalls, im ersten Falle zu zwei Dritttheilen, im letzteren Falle ganz
erlassen.
& 4. Dürre und Nässe begründen, abgesehen von dem § 1 gedachten Falle, keinen
Anspruch auf Stenererlaß.
5. Beschädigungen, auf deren Grund ein Steuererlaß nachgesucht wird, müssen
a) wenn sie sich während der Ernte, d. h. während des eigentlichen Abblattens der Tabacks-
stauden oder der Gewinnung des sogen. Obergutes ereignen, von dem Beschädigten
spätestens am folgenden Tage der Obrigkeit oder dem Ortsvorsteher, sowie der
Steuerhebestelle, wohin die Gemeinde gehört, angezeigt werden, welche, wenn die
weitere Fortsetzung der Ernte nicht bis zur Besichtigung sistirt werden kann, vor-
läufiz den Schaden möglichst zu konstatiren und dafür zu sorgen haben, daß von
dem eingesammelten Taback, wohin auch die vor der Erute etwa abgenommenen
Sand= oder andere brauchbare Tabacksblätter gehören, nichts abhanden gebracht werde.
Ist die Besch idigung während der Ernte durch Frost geschehen, so kann die Ein-
sammlung der noch brauchbaren Blätter auch vor der Besichtigung nachgelassen wer-