Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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den, da der Schaden aus den erfrorenen, an den Stielen gebliebenen Blättern mit 
hinlänglicher Sicherheit zu erkennen und zu schätzen ist. 
b.) Wenn die Ernte noch nicht begonnen hat, oder doch jedwedes Abblatten bis zur Be— 
sichtigung ausgesetzt werden kann, so muß die Anzeige der Beschädigung längstens in 
drei Tagen nach ihrer Entstehung bei der vorgenannten Behörde und der Steuer— 
hebestelle erfolgen, damit die erforderliche Ermittelung angestellt werde. 
c) Wenn nach der Ernte Taback durch Feuer vernichtet ist, so muß die Anzeige in eben 
der Art und in derselben Frist, wie unter b. geschehen. 
In allen vorbemerkten Fällen muß die Anzeige sowohl an die Orts- als an die Steuer— 
behörde und zwar an beide gleichlautend, nach dem unter a. anliegenden Muster, wenn die 
Beschädigung durch Naturereignisse und nach dem unter b. anliegenden Muster, wenn selche 
durch Feuersbrunst entstanden, geschehen. Geschieht die Anmeldung mündlich, so wird sie 
von dem Beamten, vor welchem sie gemacht wird, nach demselben Muster aufgenommen, und 
bei dessen Unterschrift bemerkt: „nach mündlicher Angabe des N." 
Ist sie länger als drei Tage nach entstandener Beschädigung unterlassen worden, so 
findet ein Anspruch auf Erlaß nicht mehr statt. 
66. Die Hebestelle muß sofort dem Ober-Kontroleur des Bezirkes von der angemel- 
deten Beschädigung Kenntniß geben und dieser mit Zuziehung eines zweiten Steuerbeamten 
den Schaden, in Gemeinschaft mit dem Ortsvorsteher oder einem Abgeordneten der Obrigkeit 
und in Gegenwart des Beschädigten besichtigen und feststellen. Die örtliche Untersuchung des 
Schadens muß in dem § 5 a. gedachten Falle so schleunig wie möglich, in andern Fällen aber 
innerhalb zehn Tagen, nachdem die Anzeige gemacht worden, erfolgen. 
Die Festsetzung des Schadens geschieht, wenn der durch denselben veranlaßte Steuererlaß 
nicht über 20 Thlr. anzuschlagen ist, sogleich bei der Besichtigung durch die oben genannten 
Beamten nach ihrer eigenen Kenntniß und Ueberzeugung, und sind andere Sachverständige 
nur insofern darüber abzuhören und zuzuziehen, als der Beschädigte es auf seine Kosten, wenn 
dergleichen dadurch verursacht werden, verlangt. 
Ist der Schaden von größerer Bedentung, oder hat er das Tabacksland in einer ganzen 
Feldmark, oder einem großen Theile derselben betroffen, so wählt der Ober-Juspektor, oder 
wenn dessen Bestimmung nicht abgewartet werden kann, der Ober-Kontroleur und die Obrig- 
keit zwei verpflichtete Taxatoren, oder sonstige vereidete oder zu dem Ende zu rereidende 
Sachverständige und zwar jeder Theil einen, welche unter Aufsicht des nöthigenfalls zur Wahl 
cines Obmanns befugten Ober-Kontroleurs an Ort und Stelle, unter Zuziehung des oder 
der Beschädigten und auf deren Kosten, ermitteln, ob der Schaden von der im § 2 oder § 3 
angegebenen Art und Größe ist, und dem Ober-Kontroleur ihr Gutachten darüber zu Protokoll 
geben. 
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