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&12. Der Fabrikant hat in jeder Anmeldung zur Ausfuhr das Brutto= und Netto—
gewicht eines jeden einzelnen Kollo (letzteres jedoch getrennt, wenn Rauch= und Schnupftaback
zusammen verpackt sind) anzugeben, und dabei zu bemerken, ob das Fabrikat aus in= und
ausländischem Taback gemischt, oder lediglich aus einer dieser Tabacksarten gefertigt worden
ist. Hiernächst tritt die weitere Behandlung nach § ein.
Zur Feststellung des in diesen Versendungen enthaltenen Nettogewichts sowohl an aus-
ländischem als inländischem Taback hat der Fabrikant ein Notizbuch nach dem unter J. an-
geschlossenen Muster zu führen, welches amtlich zu foliiren und mit einer mittelst des Amts-
siegels anzusiegelnden Schnur zu durchziehen ist. In dasselbe werden sämmtliche nach dem
Anslande unter Begleitschein= Kontrole versendete Tabacksfabrikate ohne Säumniß nach ihrer
Benennung und Zusammensetzung eingetragen.
Am Schlusse des Vierteljahrs werden die in diesem Buche befindlichen Eintragungen
durch den mit der Kontrole der Fabrik besonders beauftragten Oberbeamten, unter Zuhülfe-
nahme des Versendungsbuchs und der Fabrikationsbücher, welche letztere die Namen und Zu-
sammensetzung der einzelnen Sorten mit den bezüglichen Gewichtsverhältnissen der Zuthaten
und gewonnenen Mengen genau nachweisen müssen, geprüft und mit den betreffenden Begleit-
scheinen verglichen.
Ist durch die Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten Beläge
festgestellt, so erfolgt der Abschluß des Notizbuchs. Das daraus sich ergebende Gewicht des
aus= und inländischen Tabacks bildet die Summe, welche in dem § 15 bezeichneten Konto
in Abschreibung zu bringen ist.
Auf den Antheil an ausländischem Taback wird die nach den Bestimmungen im § 8 zu
berechnende Zollvergütung, auf den Antheil an inländischem Taback die Steuervergütung nach
Maßgabe des § 20 gewährt.
Die Richtigkeit des erfolgten Abschlusses ist durch den betreffenden Oberbeamten sowohl
in dem Notizbuche, als auch in einem daraus zu fertigenden Auszuge zu bescheinigen. Letz-
terer hat die Menge des ausländischen Rohmaterials, welches in dem ausgeführten Taback
enthalten gewesen ist, in der Hauptsumme (nicht auch für die einzelnen Tabackssorten) ersicht-
lich zu machen, und ist dem Tabackskonto beizufügen.
# 13. Wünscht der Fabrikant die Angabe des Mischungsverhältnisses von ausländischem
und inländischem Taback für jede einzelne Sendung (§ 12) zu vermeiden, so wird auf seinen
Antrag und auf die gutachtliche Aeußerung der Zolldirektivbehörde, nach vorgängiger mit Be-
achtung des bisherigen Absatzes nach dem Auslande gepflogener Erörterung, die oberste Finanz-
behörde die dem durchschnittlichen Mischungsverhältnisse angemessene Menge Fabrikate be-
stimmen, welche nur gegen Vergütung der Steuer (§ 20) auszuführen ist.
Die Ausfuhren eines solchen Fabrikanten sind lediglich nach den Vorschriften des 6 7
zu behandeln. Bon dem Nettogewichte der hiernach im Laufe eines Vierteljahrs angemeldeten
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