Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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3. In Abgang werden 
a) zunächst die nach den Vorschriften der 88 7 und 20 abgefertigten Fabrikate ab— 
geschrieben. Die Behandlung für Fälle des § 12 zeigt der Mustereintrag in 
Beilage II., Blatt 3 und für Fälle des § 13 jener in Beilage II., Blatt 7, 
b) am Schlusse jedes OQuartals wird überdies nach den Angaben des Fabrikanten 
der Absatz innerhalb des Vereinsgebietes, sowie der etwa ohne Beachtung der 
Vorschriften der §&# 7 und 20 stattgehabte Absatz nach dem Auslande vor- 
getragen. Bei den Fabriken, welche gemischte Fabrikate bereiten, erfolgt die Aus- 
scheidung des Antheils, welcher auf die ausländischen und welcher auf die in- 
ländischen Blätter fällt, auf Grund der Bücher des Fabrikanten und, soweit sich 
Anstände ergeben, mit amtlicher Einsicht dieser Bücher. 
4. Der Lagerbestand wird am Schlusse jedes Ouartals in der Weise ermittelt, daß der 
Summe des Zugangs (vorstehend zu 2) der zu Anfang des Quartals vorhanden 
gewesene Lagervorrath beigeschlagen und von der so gebildeten Summe diejenige 
Blättermenge abgesetzt wird, welche der Menge der in Abgang geschriebenen Fabrikate 
(vorstehend zu 3 a. und b.) entspricht. 
Die Verhältnißzahlen für die Reduktion der Fabrikate auf rohe Blätter werden 
nach vorgängiger genauer Ermittelung der einschlagenden Verhältnisse von der Zoll- 
Direktivbehörde für jede Fabrik festgesetzt. 
5. Als anfänglicher Lagervorrath wird derjenige Lagerbestand angenommen, welcher 
sich nach der Berechnung am Schlusse des Kontos des vorhergehenden Quartals er- 
geben hat. Hat jedoch im Laufe oder am Schlusse eines Quartals eine Bestandes- 
aufnahme (& 14) stattgefunden, so wird im nächsten Ouartale bei der Berechnung 
des Lagerbestandes von demjenigen Lagervorrathe ausgegangen, welchen die Bestan- 
desaufnahme, soweit erforderlich, nach vorher gepflogenen Erörterungen, als wirklich 
vorhanden herausgestellt hat. 
6. Bei Gelegenheit der Bestandesaufnahme (& 14)0 ist jedesmal der büchermäßige 
Lagerbestand nach der vorstehend zu 4 ertheilten Vorschrift zu ermitteln und mit 
dem durch die Lageraufnahme herausgestellten Vorrath (auch bei diesem die Fabrikate 
auf Blätter reduzirt) zu vergleichen. Zeigt sich hierbei, gleichviel ob bei den aus- 
oder inländischen Tabacken, ein Unterschied, welcher in Fabriken, welche keinen 
Schnupftaback bereiten, 21 Prozent, in Fabriken aber, welche sich auch mit der 
Bereitung von Schnupftaback beschäftigen, 3 Prozent des seit der letzten Bestandes- 
aufnahme auf Lager gewesenen (einschließlich des aus der früheren Zeit übernommenen) 
Vorraths nicht übersteigt, so bewendet es bei der Berichtigung des Kontos. Ent- 
gegengesetzten Falles sind über die Ursachen des Unterschiedes genaue und möglichst 
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