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erschöpfende Erörterungen zu pflegen, und deren Ergebniß ist der Zoll-Direktivbehörde
anzuzeigen. Bei der von dieser Behörde zu fassenden Entschließung ist insonderheit
in Erwägung zu ziehen, ob Umstände ermittelt worden sind, welche es nöthig machen,
dem Fabrikanten die Begünstigung, nach diesem Regulativ behandelt zu werden, zu
entziehen, sowie ob und inwieweit derselbe wegen eines zu hohen Bestandes an
ausländischem Tabak zur Rückzahlung bezogener Ausfuhrvergütung anzuhalten sei.
7. Für die formelle Behandlung der Darstellung des Lagerbestandes, sowie für die Auf—
stellung der Rückvergütungs-Berechnung ist der Mustereintrag in Beilage II. maßgebend.
816. Die Fabrikanten müssen über den Ankauf, die Versendung und den ganzen
Fabrikbetrieb richtige Bücher führen, welche sie auf Erfordern einem von der Zoll-Direktiv—
behörde beauftragten Beamten vorzulegen haben. Auch sind sie verpflichtet, dem Letzteren
auf Verlangen jede auf das Fabrikgeschäft sich beziehende Auskunft zu ertheilen.
&17. Die Fabrikanten sind verbunden, ihre Komtoirbedienten und Fabrikarbeiter, so—
wie die Veränderungen, welche hinsichtlich derselben eintreten, der Zoll- oder Steuerstelle
anzuzeigen.
Die Zoll-Direktivbehörde bestimmt, welche der bezeichneten Personen auf Erfüllung der
gegebenen Vorschriften verpflichtet werden, ingleichen, welche von denselben die in Gemäß—
heit der übrigen Bestimmungen abzugebenden Deklarationen mit unterzeichnen und die Rich—
tigkeit der Buchführung mit bescheinigen sollen.
18. Die vorstehend in den §& 10 bis 17 angeordneten Kontrolebestimmungen
finden keine Anwendung
1. wenn der Fabrikant ein von seinen übrigen Fabrikräumen ganz getrenntes Lokal nach
den Vorschriften der Steuerbehörde einrichtet, in welches nur ausländische Blätter
unter Beachtung der Bestimmungen der § 4 und 5 gelangen, und darin unter
steuerlichem Mitverschluß gelagert und fabrizirt werden, so daß Zugang und Abgang
behufs der Verpackung im Amtslokal stets unter steuerlicher Aufsicht erfolgt;
wenn außerdem der Fabrikant sich verpflichtet:
2. die Kosten der Beaufsichtigung und des Verschlusses zu tragen;
3. den Oberbeamten den Besuch aller ihrer Betriebsräume und die Einsicht aller ihrer
Fabrik= und Handelsbücher zu gestatten.
*19. Die Vergünstigung einer Zollrückvergütung kann zu jeder Zeit zurückgenommen
oder an veränderte Bedingungen geknüpft werden. Die Zurücknahme soll dann immer er-
folgen, wenn ein Fabrikant wegen wirklicher Defraudation die gesetzliche Strafe erlitten hat,
ingleichen, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in der Art wegen Vergehungen,
die er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, bestraft worden ist.